Das ändert sich 2025: Neue Gesetze, Verordnungen und Regelungen
Ina Reinsch und Heiko FeketeStart der ePA, elektronische Ersatzbescheinigung, Bürokratieentlastung – das neue Jahr hält für Praxisinhaberinnen und -inhaber einige Änderungen bereit. Wir sagen Ihnen, auf welche Neuerungen Sie 2025 besonders achten müssen und welche Vorhaben nach dem Bruch der Ampelkoalition ein jähes Ende ereilen könnte.
Im Januar soll die elektronische Patientenakte (ePa) an den Start gehen, bereits jetzt zeichnen sich Verzögerungen ab. Spannend bleiben auch andere Projekte, Frustration dürfte programmiert sein. Denn dringend notwendige Gesetzesvorhaben im Gesundheitsbereich könnten nach dem Scheitern der Ampelkoalition vorerst vor dem Aus stehen, darunter das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, das eine Endbudgetierung der Hausärzte vorsieht, sowie die Reform der Notfallversorgung.
Am 23. Februar 2025 soll der Bundestag neu gewählt werden. Wegen des sogenannten Grundsatzes der Diskontinuität sind Gesetzesvorhaben, die bis dahin vom Bundestag nicht beschlossen wurden, am Ende einer Wahlperiode erledigt und leben in der neuen Wahlperiode nicht wieder auf. Die Wahrscheinlichkeit, dass Gesetze vor dem Ende der Wahlperiode noch beschlossen werden, hängt nun neben dem parteiübergreifenden politischen Willen auch von dem Stadium ab, das sie bisher erreicht haben. Im Arbeitsrecht bringt das IV. Bürokratieentlastungsgesetz Erleichterungen beim Abschluss von Arbeitsverträgen und der Aufbewahrung von Belegen. Was sonst noch wichtig wird und auf welche Fristen Sie 2025 als Arzt oder Ärztin achten müssen, hat ARZT & WIRTSCHAFT für Sie zusammengestellt (Stand 1. Dezember 2024).
Digitalisierung
Die elektronische Patientenakte (ePA) kommt
Eine wesentliche Neuerung für Ärztinnen und Ärzte sowie Patienten ist die Einführung der ePA für alle. Ab 2025 erhält sie jeder gesetzlich Versicherte automatisch von seiner Krankenkasse, es sei denn, er widerspricht. Die ePA soll zunächst ab dem 15. Januar in vier Modellregionen (Nordrhein, Westfalen-Lippe, Franken, Hamburg) testweise ausgerollt werden, danach soll der bundesweite Roll-out folgen. Wann das sein wird, ist noch ungewiss. Für Niedergelassene bedeutet die ePA zusätzliche Befüllungs- und Aufklärungspflichten: Sie müssen insbesondere Medikationsdaten und Daten zu Befunden sowie elektronische Arztbriefe in der Patientenakte dokumentieren. Patienten können beim Arztbesuch aber der Speicherung der Daten widersprechen. Insbesondere bei Daten mit stigmatisierender Wirkung, etwa bei psychischen Erkrankungen, müssen Ärzte ihre Patienten ausdrücklich auf ihr Widerspruchsrecht hinweisen (s. ARZT & Wirtschaft 04/2024, S. 18-19).
eRezept für Betäubungsmittel (e-BtM-Rezept) wird verschoben
Ursprünglich war geplant, die elektronische Verordnung von Betäubungsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ab dem 1. Juli 2025 verpflichtend einzuführen. Doch daraus wird nichts: Die Einführung des e-BtM-Rezepts wird sich aufgrund fehlender Haushaltsmittel verzögern. Eine Einführung im Jahr 2025 ist nicht zu erwarten, wie das Bundesgesundheitsministerium auf Anfrage mitteilt.
Praxis
Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GSVG) auf der Kippe
Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Gesundheitsversorgung plante die Ampelkoalition insbesondere, Obergrenzen bei der Vergütung hausärztlicher Leistungen abzuschaffen. Die Entbudgetierung war neben der Versorgungspauschale zur Behandlung chronisch kranker Patienten und der Vorhaltepauschale eines der zentralen Vorhaben aus dem Entwurf. Auch eine Bagatellgrenze von 300 Euro bei Arzneimittelregressen sollte per Gesetz beschlossen werden. Das GSVG steht zum Redaktionsschluss wegen des Bruchs der Ampelkoalition noch in der Schwebe. Ärztevertreter fordern trotzdem eine rasche Regelung der Entbudgetierung: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung bringt dazu den Beschluss einer gesetzlichen Einzelregelung ins Spiel.
Kommt das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung?
Die geplante Notfallreform soll die Notaufnahmen entlasten und gleichzeitig den vertragsärztlichen Notdienst stärker in die Pflicht nehmen: Laut Kabinettsentwurf sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen eine durchgängige telemedizinische und aufsuchende Versorgung bereitstellen – der Entwurf sieht außerdem vor, integrierte Notfallzentren zu etablieren. Sie sollen aus der Notaufnahme eines Krankenhauses, einer Notdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung im oder am Krankenhausstandort und einer zentralen Ersteinschätzungsstelle bestehen. Auch dieses Gesetzesvorhaben steht durch die vorgezogenen Neuwahlen auf der Kippe.
GOÄneu in der Warteschleife
Auf eine neue Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wartet die Ärzteschaft seit Jahrzehnten – nun sollte es endlich soweit sein. Die Bundesärztekammer hat sich mit dem PKV-Verband und der Beihilfe auf eine neue GOÄ verständigt und den Entwurf im September 2024 den rund 165 Fachverbänden vorgelegt. Geplant war, dass diese zwei Wochen Zeit für eine Stellungnahme haben sollten, damit die GOÄneu am 9. Oktober 2024 der Öffentlichkeit vorgestellt werden konnte. Bereits dieses Vorhaben scheiterte, da die Fachverbände monierten, zu wenig Zeit für eine Prüfung zu haben. Zwischenstand: Die Verbände sollen bis zum Deutschen Ärztetag im Mai 2025 Zeit bekommen, die neuen Regelungen auf Herz und Nieren zu prüfen. Doch auch danach sollte es nicht schnell in die Umsetzung gehen. Zu vernehmen war, dass die GOÄneu, die noch vom Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesrat verabschiedet werden muss, nicht zum Wahlkampfthema für die Bundestagswahl im September 2025 werden sollte (s. ARZT & WIRTSCHAFT 11/2024, S. 22-23). Nun sollen vorgezogene Neuwahlen am 23. Februar 2025 stattfinden. Für die GOÄneu könnten das gute Nachrichten sein. Denn einer Umsetzung nach dem Deutschen Ärztetag stünde dann kein Wahlkampf entgegen.
Elektronische Ersatzbescheinigung ab Juli 2025
Wenn Patienten ihre Gesundheitskarte vergessen haben oder sich diese nicht einlesen lässt, können Arztpraxen bereits jetzt das Verfahren der elektronischen Ersatzbescheinigung nutzen. Die Anwendung ist zunächst freiwillig, ab Juli 2025 wird sie zur Pflicht. Voraussetzung für die Ersatzbescheinigung ist, dass die Praxisverwaltung sie unterstützt und die Krankenkassen ihren Versicherten eine entsprechende Funktion in der Versichertenapp anbieten (s. ARZT & WIRTSCHAFT 11/2024, S. 40). Über die App können Patienten die elektronische Ersatzbescheinigung bei ihrer Krankenkasse anfragen und auch die KIM-Adresse der Praxis übermitteln, an welche die Krankenkasse die Bescheinigung senden soll. Nach Eingang der Nachricht bei der Krankenkasse wird die Ersatzbescheinigung automatisch generiert und per KIM der Praxis zugestellt. Praxen können auch im Auftrag des Versicherten eine elektronische Ersatzbescheinigung anfordern – dieser Service bleibt freiwillig, auch ab dem 1. Juli 2025.
Mehr Geld für Arznei- und Heilmittel
Das Ausgabenvolumen für Arzneimittel steigt im kommenden Jahr bundesweit um 5,1 Prozent. Hier schlägt vor allem die Aufhebung der Festbeträge für zahlreiche pädiatrische Arzneimittel zu Buche. Aber auch der Inflationsausgleich für pharmazeutische Unternehmen führt 2025 zu höheren Arzneimittelpreisen. Im Heilmittelbereich erwarten die KBV und der GKV-Spitzenverband ein Plus von mindestens 3,5 Prozent. Das ist das Ergebnis der diesjährigen Verhandlungen zu den Rahmenvorgaben für das Jahr 2025. Der erwartete Ausgabenanstieg bei den Heilmitteln sei laut KBV insbesondere auf Mehrausgaben bei der neu eingeführten Blankoverordnung in den Bereichen Physio- und Ergotherapie zurückzuführen. Zudem sorgten Mehrausgaben aufgrund der Erhöhung der Heilmittelpreise für das Plus. Allerdings stehen noch nicht alle Preiserhöhungen für 2025 fest.
Orientierungswert steigt
Die Finanzmittel für die ambulante Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten steigen zum 1. Januar 2025 um 3,85 Prozent, umgerechnet rund 1,7 Milliarden Euro. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband Mitte September 2024 geeinigt. Der Orientierungswert beträgt dann 12,3934 Cent. Bei der Anpassung des Orientierungswertes für 2025 wird erstmalig auch die Entwicklung der aktuellen Abschlüsse der Tarifverträge der Medizinischen Fachangestellten berücksichtigt, um Praxen in der angespannten Personalsituation zu entlasten.
Mehr Geld für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
Weiterbildungsassistenten, die bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten beschäftigt sind, erhalten ab dem 1. Januar 2025 400 Euro mehr für ihre Tätigkeit. Der Gehaltszuschuss steigt damit von 5.400 auf 5.800 Euro und orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung. Weitere Gehaltszuschüsse gibt es für die allgemeinmedizinische Weiterbildung, wenn weiterbildende Praxen in einem unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohtem Gebiet liegen. Die Fördersumme beträgt hier 500 respektive 250 Euro. Ausgezahlt wird die Förderung als Zuschuss zum Bruttogehalt der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung oder an die Praxisinhaber.
Arbeitsrecht
Mindestlohn, Minijobs und Mindestvergütung für Azubis
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2025 von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Das hat auch Auswirkungen auf Mini- und Midijobs. Für das Jahr 2025 beträgt die Entgeltgrenze für Minijobs monatlich 556 Euro. Eine unvorhergesehene Überschreitung ist maximal zwei Monate im Jahr zulässig und nur bis zur doppelten Höhe des monatlichen Grenzwertes. Daraus ergibt sich ein jährlicher Gesamtbetrag von maximal 8.896 Euro. Praxisinhaberinnen und -inhaber sollten daher die bestehenden Arbeitsverträge ihrer geringfügig beschäftigten Mitarbeitenden sowie deren Stundenlohn auf Basis des Gehalts und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit prüfen. Der Entgeltrahmen für Midijobs liegt im Jahr 2025 zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro. Auch die Mindestvergütung für Auszubildende ändert sich zum 01.01.2025. Für Berufsausbildungen, die im Jahr 2025 begonnen werden, beträgt die monatliche Mindestvergütung im ersten Jahr 682 Euro, im zweiten Jahr 805, im dritten Jahr 921 und im vierten Jahr 955 Euro.
IV. Bürokratieentlastungsgesetz
Das IV. Bürokratieentlastungsgesetz beschert Praxisinhaberinnen und -inhabern Erleichterungen beim Abschluss von Arbeitsverträgen sowie eine verkürzte Aufbewahrung von Buchungsbelegen (s. auch Artikel auf S. 55). Das Gesetz ist am 29.10.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Steuerrecht
E-Rechnungspflicht
Zum neuen Jahr müssen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler in der Lage sein, elektronische Rechnungen im B2B-Bereich empfangen zu können. Diese Pflicht betrifft auch Arztpraxen. Bei der Ausstellung von E-Rechnungen gelten noch Übergangsfristen: Demnach können Praxisinhaberinnen und -inhaber noch bis 2027 Papierrechnungen ausstellen (s. auch Artikel auf S. 46). Die E-Rechnung ist keine herkömmliche PDF-Rechnung, sondern ein strukturierter Datensatz, der dem europäischen Rechnungsstandard nach EN 16931 entspricht. Ein Beispiel für den Einsatz von E-Rechnungen im Praxisalltag ist die Bestellung von Impfstoffen oder medizinischem Zubehör.
Zugangsvermutung für Steuerbescheide
Nach der bestehenden gesetzlichen Regelung gilt ein Steuerbescheid grundsätzlich drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, läuft die Frist erst mit Ende des darauffolgenden Werktags ab. Einsprüche gegen Steuerbescheide müssen innerhalb eines Monats nach diesem Bekanntgabetag eingelegt werden. Durch das sogenannte Postrechtsmodernisierungsgesetz wurden die Laufzeitvorgaben für Briefe um einen Tag verlängert. Damit verlängert sich nun auch die Zugangsvermutung von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten ab dem 1. Januar 2025 um einen Tag auf vier Tage.