Zielvereinbarung vergessen: Chefarzt bekommt Bonus trotzdem
Marzena SickingBei Arbeitnehmern mit Führungsverantwortung ist es üblich, einen Teil des Gehalts an die Zielvereinbarung zu knüpfen. Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber vergisst, die Ziele vorzugeben? Die Frage wurde vor Gericht geklärt.
Sichert der Arbeitgeber seinem Angestellten im Dienstvertrag eine erfolgsabhängige variable Vergütung zu und versäumt es anschließend, entsprechende Ziele vorzugeben, muss der Bonus dennoch gezahlt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Einem Chefarzt wurde der entsprechende Schadenersatz zugesprochen (8 AZR 149/20).
Chefarzt der Flughafenklinik hat Anspruch auf Bonus
Der Kläger war als Dienststellenleiter einer Flughafenklinik angestellt. In seinem Arbeitsvertrag fand sich eine Klausel zur Bonusregelung. Dort hieß es wörtlich: “Der Mitarbeiter kann nach Ablauf der Probezeit zusätzlich zu seiner vorgenannten Vergütung eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus) abhängig von seiner Leistung und der Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers in Höhe von bis zu 25 Prozent seines vereinbarten Bruttojahresgehaltes erhalten. Die Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (Bonus) wird gesondert geregelt.”
Sein Arbeitgeber schloß allerdings nie eine Zielvereinbarung mit ihm ab. Nach seinem Ausscheiden aus der Flughafenklinik forderte der Arzt noch die Auszahlung des Bonus. Der Arbeitgeber weigerte sich, der Fall landete vor Gericht. Nun die Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers.
Anspruch auf Schadenersatz gilt bis zur Verjährung
Das Bundesarbeitsgericht sprach dem Chefarzt einen Schadensersatz in Höhe von 90 Prozent des vereinbarten Bonus zu. Den Abzug von 10 Prozent erklärten die Richter mit einem Mitverschulden des Arbeitnehmers. Dieser hatte es schließlich ebenfalls versäumt, nach den konkreten Zielen für die variable Vergütung zu fragen.
Wie die Richter erklärten, lag hier ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen die arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Zielvereinbarung vor. Dies löse nach Ablauf der Zielperiode einen Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB aus. Dieser gilt auch für Ex-Arbeitnehmer. Er erlischt erst durch Verjährung. Damit bestätigt das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung.