Urlaubs- und Feiertage sind keine „Ausgleichstage“
A&W RedaktionSelbst Klinikärzte, die „Dienst nach Vorschrift“ machen, arbeiten oft länger, als andere Arbeitnehmer. Doch längst nicht jede Einrichtung gönnt ihren Mitarbeitern die vorgeschriebenen Ruhephasen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht ein Machtwort gesprochen.
Arbeitgeber dürfen Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigen. Das gilt auch für Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährt werden, sowie für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. Mit dieser Entscheidung erklärte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 8 C 13.17) die konkrete Handhabung sogenannter Arbeitszeitschutzkonten durch das Universitätsklinikum Köln für unzulässig.
Kreative Gestaltung
Das Klinikum führte für die dort beschäftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der höchstzulässigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wurde als Soll verbucht, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs wurden so verbucht, als sei an ihnen regulär gearbeitet worden. Ärzten, die fünf Tage die Woche arbeiten, stehen demnach pro Jahr 20 Tage bezahlter Erholungsurlaub zu.
Viele Ärzten erhalten jedoch qua Arbeitsvertrag mehr Urlaub. Offenbar ein Ärgernis für den einen oder anderen Personaler. Die zusätzlich gewährten Urlaubstage setzte die Klinik daher auf dem Zeitkonto daher nicht mehr als Arbeitszeit, sondern mit jeweils null Stunden als Ausgleichstage an. Das gleiche Verfahren wendete sie bei gesetzliche Feiertagen an, die auf einen Werktag fallen. Damit zog sie die eigentlich bezahlten freien Tage zum Ausgleich für überdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen heran.
Die Bezirksregierung Köln untersagte diese Praxis, weil sie darin einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sah, die Klinik hingegen wollte an dem (für sie günstigen) Verfahren festhalten, klagte – und verlor nun in letzter Instanz.
Klare Ansage aus Leipzig
Das Bundesverwaltungsgericht entschied: Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Als Ausgleichstage können nach Auffassung des Gerichts nur Tage dienen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgewährung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig dürfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grundsätzlich beschäftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werktäglichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.