Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Arbeitsrecht

Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (vom 10.06.2021, Az. 5 Sa 348/20) festgestellt.

Geklagt hatte ein Angestellter, dem der Arbeitgeber im Zeugnistext überdurchschnittliche Leistungen und gute Arbeit bescheinigt hatte. Das Zeugnis war insgesamt sehr positiv formuliert. In der abschließenden Leistungsbeurteilung wurden die Arbeitsweise aber nur mit „zu unserer vollen Zufriedenheit“ bewertet und nicht mit „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Nachdem der Arbeitgeber eine Korrektur verweigert hatte, klagte der Mann.

Fazit muss Einzelbewertungen entsprechen

Vor Gericht gab man ihm Recht: Mit der abgeschwächten Abschlußformulierung sei das Arbeitszeugnis in sich nicht stimmig, bestätigte das LAG. Die abschließende Beurteilung spiegle die zuvor erfolgten Einzelbewertungen nicht wieder. Das LAG bestätigte deshalb, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf die bessere Formulierung habe.

Zusätzlich stellte das LAG  fest, dass auch bei kleineren Auffälligkeiten oder einem einmaligen Fehlverhalten dem Arbeitnehmer zu bescheinigen sei, dass sein Verhalten einwandfrei gewesen sei. Einmalige Vorfälle oder Umstände, die für den Arbeitnehmer, seine Führung und Leistung nicht charakteristisch seien, würden nicht in das Arbeitszeugnis gehören.

Mit Verweis auf dieses Urteil empfiehlt der VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. , stets darauf zu achten, dass die Beurteilung insgesamt schlüssig ist und sich nicht einzelne Beurteilungen widersprechen. Formulierungen im Zeugnis sollten deshalb von Experten geprüft werden.