Wann Praxisinhaber Sonderzahlungen kürzen dürfen
A&W RedaktionViele Praxis- und Klinikmitarbeiter erhalten Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld. Allerdings wird in der Regel auch darauf hingewiesen, dass die Zahlung eine rein freiwillige Leistung ist. Doch was bedeutet das eigentlich? Darf der Praxisinhaber oder Klinikchef diese Leistungen etwa auch kürzen, oder sogar völlig verweigern?
Sonderzahlungen wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind noch immer in vielen Arztpraxen und Kliniken üblich. Dieser Bonus ist ein attraktives Mittel, um Mitarbeiter zu binden und für ihre Betriebstreue oder geleistete Arbeit zu belohnen. Und natürlich auch, um sie auch für die Zukunft zu einer engagierten Mitarbeit zu motivieren.
Wer die Gratifikation bekommt, wird normalerweise auch darauf hingewiesen, dass der Chef diese Leistung freiwillig gewährt.Klingt harmlos, ist es aber ganz und gar nicht, denn es wirft viele Fragen auf. Beispielsweise die, ob einzelnen Angestellten die Leistung verweigert werden darf oder ob sie nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Sonderzahlung verlangen können. Für die Mitarbeiter, die sie bisher erhalten haben, stellt sich hingegen die Frage, ob der Chef die Zahlungen auch einfach verweigern beziehungsweise kürzen kann.
Ein wegweisendes Urteil für Arbeitnehmer
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat mit einem Urteil (Az. 5 Sa 209/15) dazu ein deutliches Signal gesetzt.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Arbeitgeber, der im Jahr 2014 nur an einen Teil seiner Beschäftigten die Sonderzahlung ausgezahlt hatte. Einige Mitarbeiter wurden anteilig ausgezahlt, weil ihr Arbeitsverhältnis erst im laufenden Jahr begonnen oder zwischenzeitlich geruht hatte. Eine Mitarbeiterin bekam gar nichts: Ihr warf der Chef illoyales Verhalten vor und verweigerte die Zahlung.
Die Mitarbeiterin klagte. Tatsächlich klangen die Vorwürfe des Arbeitgebers etwas kurios: So habe die Frau bei Antritt ihres Urlaubs ihren Schreibtisch so aufgeräumt, als ob sie nicht mehr kommen wolle. Außerdem habe man erfahren, dass sie in eine andere Stadt zu ihrem Freund gezogen sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie ihr Ausscheiden aus dem Betrieb plane. Außerdem sei sie aufgrund ihrer Schwangerschaft zusammenhängend mehr als sechs Wochen krank gewesen.
Die Sonderzahlung wurde daraufhin gerichtlich eingeklagt und zwar mit Erfolg. Wie die Richter erklärten, habe die Frau die ihr übergebenen Aufgaben erfüllt. Auch durfte der Arbeitgeber die Sonderzahlung wegen der zusammenhängenden und über sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht kürzen. Alle anderen vorgetragenen Punkte des Arbeitgebers waren für die Beurteilung irrelevant.
Sonderzahlungen, die für die geleistete Arbeit belohnen sollen, dürfen in gewissen Fällen zwar gekürzt werden. Wenn sie an alle gezahlt werden, dürfen aber keine Ausnahmen gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gratifikation für die bereits erbrachte Arbeit belohnen soll.