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Buchhaltung

Das Finanzamt ist in einem solchen Fall nicht berechtigt, den Gewinn des Unternehmers durch Schätzung eines Sicherheitszuschlags einfach zu erhöhen.

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger auf seinen elektronischen Rechnungen ausschließlich Buchungsnummern verwendet. Diese wurden computergesteuert durch eine Kombination aus Veranstaltungsnummer, Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt. Damit wurde jede Buchungsnummer zwar nur einmalig vergeben, diese bauten aber nicht numerisch aufeinander auf. Nach Meinung des Finanzamts lag hierin ein schwerwiegender Mangel der Buchführung vor, der eine Gewinnerhöhung durch einen Sicherheitszuschlag rechtfertige.

Dem folgte das Finanzgericht nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Es bestehe weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System, erklärten die Richter zur Begründung. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.