Patient zahlt Eigenanteil nicht: Ausbuchen oder einfordern?
Marzena SickingSo mancher Patient entscheidet eigenmächtig, welchen Teil einer offenen Rechnung er für berechtigt hält, zu bezahlen bereit ist und welchen nicht. Da wird z.B. der Eigenanteil einer Arztrechnung einfach nicht beglichen. Manchmal scheuen Praxisinhaber sich auch, solche Forderungen konsequent einzufordern. Der Zeit-, Nerven- und finanzielle Aufwand scheint für sie in keiner Relation zur Forderung zu stehen. Ein Fehler.
Lohnt es sich für niedergelassene Ärzte kleinere Beträge und Kleinstforderungen von Patienten einzufordern oder sollte man die Sache besser auf sich beruhen lassen? Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, hat langjährige Erfahrung im Bereich des Forderungseinzugs von Groß- bis hin zu Kleinstforderungen. Er beantwortet im folgenden Interview die wichtigsten Fragen zum Thema Forderungseinzug von geringen Beträgen.
Können Praxisinhaber sich auch mit einer Kleinstforderung an einen Rechtsanwalt oder Inkassounternehmen wenden?
Ja, denn eine Mindestforderungshöhe braucht es dafür nicht. Sobald die eigene Forderung an einen Dritten fällig ist und sich der Zahlungspflichtige in Zahlungsverzug befindet, kann man einen Rechtsdienstleister mit dem Einzug der Forderung beauftragen.
Welche Kosten entstehen für ein Inkassobüro und auf welcher Grundlage werden sie berechnet?
Generell gilt: Der Forderungseinzug über einen Rechtdienstleister ist, wie der Name schon sagt, eine Dienstleistung, die zu vergüten ist. Dem Einzug von hohen oder geringen Forderungen liegen zuerst einmal die gleichen einzuleitenden Maßnahmen zu Grunde wie z. B. Überprüfung der Forderung auf Rechtmäßigkeit, schriftliche Aufforderung des Schuldners, seine Schulden zu begleichen, Überprüfung von Negativdaten usw. Auch bare Auslagen, die bei der Abrechnung im Nichterfolgsfall bei einem Inkassounternehmen eine Rolle spielen können wie Porto, Telefon, Kopien etc., entstehen unabhängig von der Höhe der Forderung.
Welche vorgerichtlichen Kosten entstehen dem Arzt bei einer Hauptforderung von 100 Euro, wenn er einen Rechtsdienstleister einschaltet?
Hier muss man zunächst unterscheiden, wer mit dem Fall beauftragt wird.
a) bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes:
Rechtsanwälte rechnen meist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Bei dem Einzug einer Forderung werden in der Regel eine sogenannte 1,3 Geschäftsgebühr, davon noch 20% Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer (MwSt) berechnet. Die Mehrwertsteuer jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das heißt in Zahlen: Bei einer Forderung von ‘bis 500 Euro’ (niedrigster gesetzlich festgelegter Gegenstandswert) kommen 58,50 Euro (1,3 Geschäftsgebühr) sowie 11,70 Euro (20% von 58,50) = 70,20 Euro zzgl 19% MwSt (13,33 Euro) = Gesamtkosten 83,53 Euro auf den Schuldner zu. Denn diese hat grundsätzlich er zu erstatten. Allerdings wird er Rechtsanwalt diese Kosten im Nichterfolgsfall dem Gläubiger berechnen, wenn die Forderung also nicht realisiert werden konnte.
b) bei Beauftragung eines Inkassounternehmens:
Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) ausdrücklich festgelegt, dass die Inkassokosten für außergerichtliche Inkassodienstleistungen einer nicht titulierten Forderung nur bis zur Höhe vergleichbarer Rechtsanwaltskosten vom Schuldner zu erstatten sind. Also egal, was Inkassounternehmen und Gläubiger für eine Vergütung im Innenverhältnis vereinbart haben, zu erstatten sind die Kosten nur in Höhe der vergleichbaren Rechtsanwaltskosten.
Einige Inkassounternehmen liegen gerade bei kleineren Forderungen bei der außergerichtlichen Inkassodienstleistung oft unter solchen vergleichbaren Rechtsanwaltskosten. Wir beginnen z. B. mit einem Gegenstandswert von ‘bis 150 Euro’ und berechnen dafür eine 1,0 Geschäftsgebühr (s.o.) sowie 20% Auslagenpauschale und Steuern. In Zahlen heißt das: Bei einer Forderung von 100 Euro kommen 45 Euro (1,0 Geschäftsgebühr) sowie 9 Euro (20% von 45 Euro) = 54 Euro zzgl. 19% MwSt. (10,26 Euro) = Gesamtkosten 64,26 Euro zusammen, die der Schuldner neben der Hauptforderung zu “berappen” hat.
Welche Kosten im Nichterfolgsfall entstehen, das wird sehr unterschiedlich gehandhabt: Einige Unternehmen erwarten auch eine Mitgliedschaft, also Beiträge. Andere verkaufen Auftragszettel, Coupons, die eine Art Rabattsystem darstellen sollen und deren Preis nach Menge und Höhe der in Auftrag gegebenen Forderungsausfälle gestaffelt sind. Erst dann werden sie tätig.
Bei uns wie bei etlichen anderen gibt es keine Vorlaufkosten. Die reine Beauftragung kostet nichts. Im Nichterfolgsfall berechnen wir eine Nichterfolgspauschale (gestaffelt nach Hauptforderungswert) sowie bare Auslagen und die Steuer. Für das genannte Beispiel bedeutet dies: Dem Gläubiger wird bei einer Hauptforderung von 100 Euro eine Nichterfolgspauschale von 10 Euro sowie die baren Auslagen und Steuer berechnet.
Wer in Erwägung zieht, seine Forderungen, egal in welcher Höhe, zum Einzug an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro abzugeben, sollte sich unbedingt im Vorfeld über die entsprechenden Konditionen bzgl. deren vorgerichtlicher als auch gerichtlicher Tätigkeit informieren. Die Bandbreite der Unternehmen und Kanzleien ist groß. Insgesamt sind die Kosten, die der Schuldner zu erstatten hat, bei einem Anwalt und einem Inkassounternehmen wohl auf einer Linie.
Lohnt sich da der Aufwand, kleinen Forderungen hinterherzulaufen?
Das ist eine Frage, die man nicht pauschal beantworten kann. Es kommt auf die Definition der Begriffe sowie auf das Setzen von Prioritäten an:
Einer offenen Forderung selbst ‘hinterherzulaufen’, ist am Ende mit mehr Aufwand an Zeit, Kosten und Nerven verbunden, als er mit der Beauftragung eines Rechtsdienstleisters verbunden ist. Bei uns z. B. reicht das Übersenden einer Kopie der Rechnung sowie der Mahnung bzw. der Mahndaten.
Aber Klein- und Kleinstbeträge werden von jedem anders definiert. Für den einen sind selbst Millionen ‘Peanuts’, für den anderen sind bereits 20 Euro viel Geld.
Oft ist es schlicht eine Frage des Prinzips, nicht locker zu lassen, bis Forderungen aus erbrachten Lieferungen oder Leistungen vollständig beglichen sind, und zwar auch die durch den Schuldner selbst verursachten Zusatzkosten wie Mahngebühren oder Verzugszinsen.
Der ‘Vorbildcharakter’ des eigenen Handels ist ebenfalls nicht zu unterschätzen. Wenn ein Unternehmer z. B. häufig darauf verzichtet, konsequent auch auf der Begleichung der entstandenen Mahngebühren zu bestehen, oder ein Arzt den konsequenten Einzug des Eigenanteils eines Patienten an einer Behandlung unterlässt, dann spricht sich das herum und wird u. U. von weiteren Personen ausgenutzt.
Auch die Reaktion des Finanzamtes auf das ‘einfache Ausbuchen einer kleinen Forderung’ wäre ein Punkt, den man nicht außer Acht lassen sollte.
Schließlich noch ein kleines Beispiel: Ein orthopädisches Fachgeschäft hatte uns einmal eine Vielzahl von Zuzahlungsrechnungen zum Einzug übertragen. Alle lagen bei rd. 5 Euro. Viele Kleinstbeträge ergeben eben doch einen großen Betrag, den auch ein langmütiger Unternehmer ggf. nicht mehr einbüßen kann oder will. Letztlich obliegt die Entscheidung jedem Gläubiger selbst.
Aber wegen Kleinstbeträgen vor Gericht ziehen – macht das Sinn?
Abgesehen davon, dass sich Inkonsequenz bei Schuldnern schnell rumspricht, sollte selbstverständlich und realistischerweise vor der Beantragung eines gerichtlichen Mahnverfahrens geprüft werden, ob über den Schuldner irgendwelche harten Negativdaten im Schuldnerregister eingetragen sind. Sollte es harte Negativdaten wie ‘Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen” ‘Nichtzahler’ oder den Eintrag ‘Verweigerung der Vermögensauskunft’ geben, kann es ratsam sein, es bei einem vorgerichtlichen Inkassoverfahren zu belassen. Und sollte letztlich das ‘Ende der Fahnenstange’ aller Möglichkeiten erreicht sein, kann ein realistischer Schlussstrich vor weiterem Schaden bewahren.”
Für den Forderungseinzug auch einer kleinen Forderung muss der Schuldner also aufkommen?
Ja, genau. Gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ist der Verzugsschaden, also der Schaden, den ein Gläubiger durch den Zahlungsverzug eines Schuldners erleidet, vom Schuldner zu ersetzen. Wie sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass hierzu auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören können.
Rechtsdienstleister stehen mit Rat und Tat zur Seite. Sie prüfen eingehend, ob eine Forderung berechtigt ist und in wieweit der Einzug erfolgreich sein kann, auf welchem Wege und mit welchen Mitteln. Diese Prüfung zumindest sollte einem die eigene Arbeit wert sein, denn vereinbarungsgemäß erbrachte Lieferungen und Leistungen verdienen ihre vereinbarte, rechtmäßige Vergütung. Eine offene Forderung ist und bleibt eine offene Forderung.
Weitere Infos unter www.bremer-inkasso.de