Car-Sharing beim Praxis-Pkw – geht das?
A&W RedaktionWenn Arzt oder Ärztin einen schönen Praxiswagen fahren, möchte die Familie das Fahrzeug auch mal nutzen. Allerdings stellen sich in diesem Zusammenhang einige steuerrechtliche Fragen. Beispielsweise: Darf der Ehepartner eines niedergelassenen Arztes dessen Firmenwagen auch für berufliche Fahrten nutzen, die mit dem Praxisbetrieb nichts zu tun haben? Hier hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil Klarheit geschaffen.
Vor allem auf dem Land sind Hausärzte ohne eigenes Auto weitgehend aufgeschmissen: Um auch in entlegeneren Ortschaften Hausbesuche bei Patienten durchführen zu können, ist der fahrbare Untersatz meist unerlässlich.
Ein Firmenwagen löst zwar das Mobilitätsproblem – schafft aber dafür eine Menge anderer Unklarheiten. Eine der typischen Fragen, die bei einer solchen Konstellation auftreten, ist, ob auch der Ehepartner des Arztes das Auto nutzen darf. Beispielsweise für seine (frei)berufliche Tätigkeit, auch wenn diese nichts mit der Praxis zu tun hat. Nicht selten sind sich Steuerzahler und Finanzamt in solchen Dingen uneins, dann müssen Juristen entscheiden. So auch in einem Fall, der vor dem Bundesfinanzhof in München geklärt wurde.
Meine Praxis, mein Auto, mein Steuervorteil
Im konkreten Fall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Da er das Auto nicht nur für berufliche, sondern auch für private Fahrten nutzte, zog er zwar sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab, versteuerte aber die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich einem Prozent des Brutto-Listenpreises. Er nutzte also die sogenannte „Ein-Prozent-Methode“ nach Paragraf 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie besaß jedoch keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Wagen des Gatten mit. An den entstehenden Pkw-Kosten (Steuer, Instandhaltung, Sprit) beteiligte sich die Gemahlin allerdings nicht. Dennoch setzte sie in ihrer Einkommensteuererklärung pro gefahrenem Kilometer einen Pauschalbetrag von 30 Cent als Betriebsausgabe ab – oder versuchte es zumindest. Denn mit diesem Ansinnen kam sie weder beim Finanzamt noch beim Bundesfinanzhof durch. Das Argument: Betriebsausgaben setzen schon denknotwendig das Vorhandensein von “Aufwendungen” voraus. An solchen fehle es aber, wenn der Nutzer eines Pkw für die Nutzung keinerlei Kosten tragen muss.
Der Ehemann als Eigentümer des Fahrzeugs kann aber sämtliche Pkw-Kosten dennoch als Betriebsausgaben absetzen. Die zusätzliche Nutzung des Wagens durch die Ehefrau löst bei ihm also keine Einkommensteuer aus, weil diese Nutzung bereits mit dem – ohnehin durchgeführten – Pauschalansatz im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung abgegolten ist (Az. X R 24/12).
Wann ein Fahrtenbuch sich lohnen kann
Ärzte, die sich bei der Besteuerung von Privatfahrten mit ihrem Firmenwagen für die Ein-Prozent-Methode entscheiden, müssen monatlich ein Prozent des inländischen Listenpreises inklusive Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis) als geldwerten Vorteil versteuern.
Der Vorteil dieser Methode: Sie ist bequem. Der Nachteil: Sie ist oft ungenau. Wer vergleichsweise selten privat mit dem Auto unterwegs ist, zahlt womöglich drauf – denn eine Kürzung der Pauschale ist nicht möglich.
Besteuerung für Privatfahrten: Schwierige Entscheidung
Die genauere, aber auch aufwändigere Variante ist es, ein Fahrtenbuch zu führen.
Darin müssen Ärzte folgende Fahrten unterscheiden und dokumentieren:
- dienstliche Fahrten
- private Fahrten
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
- Familienheimfahrten (etwa bei doppelter Haushaltsführung).
Die tatsächlich entstandenen Kosten müssen sie dem Finanzamt belegen – etwa durch Quittungen oder Tankrechnungen. Der private Nutzungswert entspricht in diesem Fall dem Anteil an den Gesamtkosten des Fahrzeugs, der auf die Privatfahrten entfällt
Tipp: Elektronische Fahrtenbücher sind zwar deutlich einfacher zu führen. Sie werden von der Finanzverwaltung aber nur unter engen Voraussetzungen anerkannt. Zum einen muss gewährleistet sein, dass sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Zudem müssen nachträgliche Veränderungen technisch ausgeschlossen sein oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden. Nach diesen Maßstäben ist ein mit Excel geführtes Fahrtenbuch kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch (vgl. BFH, Az. VI R 64/04).
Fazit: Welche der beiden Methoden im Einzelfall günstiger ist, hängt stark von den individuellen Umständen ab. Lassen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater eine Beispielsrechnung für Sie durchführen.