Wann es sich lohnt, der Verwandtschaft den Pflichtteil abzukaufen
Marzena SickingEs gibt viele Gründe, einen nahen Angehörigen bei der Erbfolge zu übergehen – auch ausgesprochen gute. Dennoch führt ein solcher Schritt oft zu (teuren) Familienfehden. Das muss nicht sein.
Sinnvoll kann das zum Beispiel sein, wenn ein Ehepaar mit Kindern ein sogenanntes Berliner Testament erstellen will. Bei dieser beliebten Gestaltung des letzten Willens erbt zunächst nur der überlebende Partner, die Kinder hingegen gehen leer aus und kommen erst dann zum Zug, wenn auch der zweite Elternteil verstorben ist. Eigentlich keine schlechte Methode, um den Witwer oder die Witwe abzusichern. Der Haken an der Sache ist nur: Der übergangene Nachwuchs könnte in diesem Fall vom länger lebenden Elternteil seinen gesetzlichen Pflichtteil verlangen.
Der runde Tisch hilft, Streit zu vermeiden
Die Werte, die der Gesetzgeber enterbten Verwandten zugesteht, sind üppig. Sie machen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus: Bei einem Paar mit zwei Kindern entspricht der Wert des Pflichtteils daher einem Achtel des gesamten Nachlasses – und die Witwe bzw. der Witwer muss die Schuld sofort nach dem Tod begleichen. In bar.
Das kann massive Probleme verursachen, vor allem, wenn das Gros des Nachlasses aus Immobilien oder anderen Sachwerten besteht und die Schuld nur beglichen werden kann, indem diese Gegenstände versilbert werden. Um das zu vermeiden, sollten Eltern versuchen, mit ihren Kindern einen Vertrag zu schließen, wonach diese gegen Zahlung einer Entschädigung auf ihren Pflichtteil verzichten. Wichtig: Eine solche Regelung muss notariell beurkundet werden.
Nicht nur Kinder stellen ein Risiko dar
Auch kinderlose Eheleute dürfen sich nicht einfach zurücklehnen und darauf vertrauen, dass sie sich ohne Weiteres gegenseitig beerben. Denn selbst, wenn sie sich testamentarisch jeweils zum Alleinerben einsetzen, können im Ernstfall auch die Eltern des Verstorbenen Ansprüche auf das Vermögen geltend machen. Kinderlose Ehepaare, die sicherstellen wollen, dass im Todesfall des einen Partners der Hinterbliebene das gemeinsame Vermögen bekommt, sollten daher auch mit Ihren Eltern einen (notariell beurkundeten) Pflichtteilsverzicht vereinbaren.
Wichtig: Anspruch auf den Pflichtteil haben nur die engsten Verwandten und der Ehegatte (oder eingetragene Lebenspartner). Die gesetzliche Mindestteilhabe am Nachlass verlangen können daher neben dem Partner nur die Kinder (oder, wenn diese nicht mehr leben, die Enkelkinder) und bei kinderlosen Erblassern die Eltern, falls diese noch leben. Andere Angehörige haben keinen Pflichtteilsanspruch.