Freiwillige Krankenversicherung in der Rente
A&W RedaktionWer Rente aus einem Versorgungswerk erhält, muss sich freiwillig krankenversichern. Im Vergleich zum Pflichtversicherten fällt dabei der doppelte Beitragssatz an. Das gilt sogar, wenn man davor stets pflichtkrankenversichert war. Es gibt aber eine Hintertür in die Pflichtversicherung.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), Berlin, ist sauer: Es sei eine eklatante Ungleichbehandlung, dass Pflichtmitgliedern von Versorgungswerken wie Ärzten mit Eintritt in die Rentnerphase der Zugang zur Pflichtkrankenversicherung der Rentner verwehrt werde. Und zwar nur deshalb, weil sie keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) beziehen, sondern aus der Ärzteversorgung. Das gilt sogar für diejenigen, die während ihres Berufslebens hauptsächlich pflichtkrankenversichert waren.
Diese Ungleichbehandlung betrifft besonders Ärztinnen, weil sie häufiger in Teilzeit gearbeitet oder ihre Berufstätigkeit für die Kindererziehung unterbrochen haben und damit auch eine geringere Altersrente aus dem Versorgungswerk beziehen.
Beitragssatz auch auf andere Einkünfte
Zusätzlich verlangen die Krankenkassen bei freiwillig Versicherten auf alle anderen Einkünfte wie aus Lebensversicherungen oder Mieteinnahmen stolze 14,9 Prozent. So erreicht die finanzielle Belastung in der Rente mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zum Teil konfiskatorische Ausmaße.
Doch es gibt eine Möglichkeit, trotzdem in der Pflichtkrankenversicherung aufgenommen zu werden. „Voraussetzungen dafür sind die Erfüllung der Vorversicherungszeit, das heißt man muss 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sein, und zusätzlich Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben“, erklärt Bjarne Wurbs vom AOK-Bundesverband. Diese gesetzliche Rente kann man über die Mütterrente beziehen, indem man Rentenansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung aufgrund von Kindererziehungszeiten geltend macht. Das sind 36 Monate für jede Geburt nach 1992 oder 24 Monate für jede Geburt vor 1992.
Ist die Mindestversicherungszeit von 60 Monaten für den Bezug einer gesetzlichen Rente damit nicht erfüllt, können aber auch noch freiwillige Beiträge nachgezahlt werden. Der Vorteil davon: Die Beiträge zur Pflichtkrankenversicherung sind dann geringer und Einnahmen aus Vermietung oder Zinserträge in der Rente beitragsfrei.
Gericht segnete die Ungleichbehandlung bei der Krankenversicherung ab
An der Ungleichbehandlung freiwillig Versicherter ist vorerst nicht zu rütteln. Denn sie wurde erst frisch vom Bundessozialgericht als zulässig bestätigt (AZ: B 12 KR 20/11 R). Das Urteil betrifft vorwiegend Ärztinnen, weil sie aufgrund von Teilzeitarbeit und Kindererziehungszeiten weniger in das Versorgungswerk zahlen und am Ende auch weniger Rente erhalten. Ein weiterer Grund dafür ist aber auch, dass sie immer noch weniger als ihre männlichen Kollegen verdienen. Eine aktuelle Studie ergab: Bei den Praxis-Erlösen durch gesetzlich Versicherte verdienen 71 % der Frauen weniger als 50.000 Euro im Jahr, bei den Männern sind es 46 %.
Autor:Dr. Harald Clade