Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Wollen Arbeitnehmer Steuern sparen, sind für sie drei Kostenarten von zentraler Bedeutung: Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. In diesem Jahr gibt es dazu teilweise Änderungen, die Steuerzahler beachten müssen.

Ausgaben für die Altersvorsorge

Der größte Posten bei den Sonderausgaben sind Vorsorgeaufwendungen wie die geförderte Altersvorsorge, aber auch regelmäßige Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pauschale für Sonderausgaben ist extrem niedrig – für Singles liegt sie bei 36 Euro und für Ehepaare bei 72 Euro pro Kalenderjahr. Somit gilt für Steuerpflichtige: Meist lohnt es sich, exakte Beträge anzugeben. Etwa die Kosten für eine erste Berufsausbildung. Dabei berücksichtigt das Finanzamt bis zu 6000 Euro als Sonderausgaben. Doch: Seit 2015 muss die Erstausbildung mindestens zwölf Monate dauern und mit einer Abschlussprüfung enden. Sonst erkenne der Fiskus sie nicht an.

Eltern können bis zu 4000 Euro für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben geltend machen. Seit 2016 fördert es der Staat zusätzlich, wenn die Firma einen Teil der Kosten übernimmt – bis zu 600 Euro pro Jahr kann der Arbeitnehmer vom Chef erhalten, ohne dafür Einkommensteuer zu bezahlen, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe.

Werbungskosten rund um den Job

Der zweite Posten sind Werbungskosten – also Ausgaben rund um den Job. Das Finanzamt berücksichtigt pauschal rund 1000 Euro pro Jahr. Das bedeutet: Die Auflistung einzelner Aufwendungen lohnt sich nur, wenn die Gesamtkosten weit über der Pauschale liegen. Werbungskosten können immer dann abgesetzt werden, wenn sie selbst bezahlt wurden. Die Anschaffungen darf man außerdem nicht oder kaum privat nutzen. Dann können Arbeitnehmer etwa Aufwendungen für Weiterbildungen oder Fachbücher beim Fiskus angeben. Das gilt auch für ihre Berufsbekleidung oder für Arbeitsmittel wie die Frisörschere oder den beruflich genutzten Laptop. Auch Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit berücksichtigt das Finanzamt – und zwar unabhängig, ob sie mit dem Auto oder anderen Verkehrsmittel unterwegs waren.

Außergewöhnliche Belastungen: das können Sie absetzen

Die dritte Kostengruppe sind außergewöhnliche Belastungen – etwa Ausgaben aufgrund einer Krankheit, einer Behinderung oder auch für Unterhaltszahlungen. Dazu gebe es keine konkrete Liste, sagt Georgiadis. Der Staat vergleiche vielmehr Menschen mit gleichem Familienstand und ähnlichen Einkünften. Für ein Ehepaar mit Kindern liegt die «zumutbare Belastung» etwa bei sechs Prozent des Einkommens. Übersteigen die finanziellen Aufwendungen diese Belastungsgrenze, können Eltern sie von der Steuer absetzen.

Für Unterhaltszahlungen ist die Grenze in diesem Jahr auf 8472 Euro gestiegen. «Wer Unterhalt leistet und diesen in der Steuererklärung geltend macht, muss ab 2015 auch die Steuernummer des Unterhaltsempfängers angeben», sagt Peters.

Eine weitere Änderung für Arbeitnehmer: Wer Freibeträge beantragt, kann davon neuerdings zwei Jahre lang profitieren, wenn sich in diesem Zeitraum beruflich oder steuerlich ändert. Das betrifft etwa den Kinderfreibetrag, der auf 2256 Euro pro Elternteil gestiegen ist.