Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Zugegeben: Wer als niedergelassener Arzt ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen will, muss einige Klimmzüge machen. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte

  • das Büro in die „häusliche Sphäre“ eingebunden sein. Extra angemietete Räume in einem anderen Gebäude erkennt der Fiskus also nicht als „Home-Office“ an.
  • Zudem sollte der Raum– im Idealfall – durch eine Tür von den anderen privaten Räumen getrennt sein.
  • Die Einrichtung sollte außerdem nach Arbeit aussehen. Je gemütlicher das Büro ist, desto eher machen die Behörden Schwierigkeiten. Stehen neben Schreibtisch, Stuhl und Regal auch noch Sofa, Fernseher, Heimtrainer oder gar ein Bett, stellen kritische Beamte die berufliche Nutzung des Raumes oft infrage.

Wer diese Vorgaben berücksichtigt, kann mit etwas Glück aber reich belohnt werden: Ärzte, die über die passenden Räumlichkeiten verfügen und belegen können, dass sie (auch) von zu Hause aus arbeiten beziehungsweise arbeiten müssen, können nicht nur die die Kosten eines hierfür eingerichteten Arbeitszimmers von der Steuer absetzen. Und damit nicht genug: Auch die Kosten für die Modernisierung der Wohnung lassen sich in einigen Fällen bei der Einkommensteuererklärung zumindest anteilig als Aufwand für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster ist das sogar möglich, wenn das Badezimmer modernisiert wird (Az. 11 K 819/14 E).

Punktsieg für den Freiberufler

Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar gegen eine Entscheidung des Finanzamtes geklagt. Der Mann, ein selbstständiger Steuerberater, nutzte beruflich ausschließlich das Arbeitszimmer im gemeinsamen Einfamilienhaus. Das Büro machte etwa acht Prozent der gesamten Wohnfläche aus.

Als das Paar das häusliche Badezimmer aufwendig sanierte und für rund 38.000 Euro behindertengerecht umbaute, machte es daher auch den entsprechenden Anteil von acht Prozent für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbstständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend.

Während das Finanzamt die steuerrechtliche Berücksichtigung der anteiligen Modernisierungskosten verweigerte, erhielt der Freiberufler nun vor dem FG Münster Recht. Die Finanzrichter sahen in der Badezimmerrenovierung eine wesentliche Wertsteigerung des gesamten Wohnhauses – deswegen sei der Abzug erlaubt.

Was das Urteil bedeutet

Ärzte, die sich in einer ähnlichen Situation befinden wie der besagte Steuerberater, sollten bei der Erstellung ihrer Steuererklärung folgendes beachten: Grundsätzlich gehören zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorwiegend die anteilige Miete oder – wenn die Immobilie im Eigentum des Arztes steht – die anteilige Gebäudeabschreibung. Die Folge: Kosten, die für die Renovierung des Arbeitszimmers selbst entstehen, lassen sich ohne Probleme und vollständig ansetzen.

Anteilig berücksichtigt werden zudem Renovierungs- oder Modernisierungskosten, die das gesamte Gebäude betreffen. Darunter fallen etwa Ausgaben für Dachdecker, eine neue Dämmung, das Streichen der Fassade oder den Ersatz der Eingangstür. Und jetzt kommt das FG Münster ins Spiel. Das nämlich wertet auch den Komplettumbau des Badezimmers in einem Einfamilienhaus als eine solche Maßnahme, die das ganze Haus betrifft. Das Argument leuchtet ein: Wegen des Umfangs der baulichen Veränderung sei das neue Bad als werterhöhende Modernisierungsmaßnahme für das Gebäude zu verstehen. Das gilt umso mehr, als ein Bad für dessen Nutzung zwingend benötigt werde.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Das letzte Wort ist in dem Fall aber noch nicht gesprochen. Da die Münsterschen Richter den Fall für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hielten, ließen sie die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) nach München zu. Dort steht die Entscheidung noch aus.

Tipp: Das Urteil aus Westfalen ist hauptsächlich für jene Freiberufler interessant, deren Büro zu Hause der Dreh- und Angelpunkt der beruflichen Arbeit ist. Wer, wie viele niedergelassene Ärzte, nur gelegentlich daheim arbeitet, darf aber immerhin bis zu 1250 Euro pro Jahr in die Steuer packen. Wichtig: Dieser Höchstsatz ist kein Pauschbetrag. Er muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Ebenfalls zu beachten ist zudem: Von der Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder eine Arbeitsecke unabhängig sind die Kosten für notwendige Arbeitsmittel, wie Drucker, Faxe oder Papier.