Steuerverkürzung: Abweichende Angaben in den Steuererklärungen
A&W RedaktionWeichen die Angaben eines Arztes in der Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung voneinander ab, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen.
Was bedeutet leichtfertige Steuerverkürzung?
Eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer den Finanzbehörden leichtfertig (nicht vorsätzlich) über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
Leichtfertige Steuerverkürzung vor Gericht verhandelt
Im Streitfall gab ein Ärzteehepaar, das eine Gemeinschaftspraxis unterhielt, in der Gewinnfeststellungserklärung für die Arztpraxis einen höheren Gewinn an als in der Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid unter Übernahme der erklärten Beträge. Eine interne Finanzamtsprüfung deckte auf, dass in der Einkommensteuererklärung die Einkünfte nur zur Hälfte erklärt wurden.
Urteil des Bundesfinanzhofs zur leichtfertigen Steuerverkürzung
Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 23.07.2013 (VIII R 32/11) dem Ärzteehepaar eine leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt. Folge war, dass der Steuerbescheid auch noch nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist zulasten des Ärzteehepaares geändert werden konnte. Das Ärzteehepaar hätte bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids, den Fehler bemerken und korrigieren müssen. „Als Akademiker, die seit mehreren Jahren eine ärztliche Gemeinschaftspraxis betreiben, musste sich ihnen aber die Frage aufdrängen, weshalb der in der Einkommensteuererklärung der Kläger ausgewiesene Gewinnanteil der Klägerin von ihrem Gewinnanteil, der in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage angegeben war, erheblich abwich“, so der BFH.
Fazit
Für Erklärungsfehler, die das Finanzamt nicht entdeckt, muss der Steuerpflichtige letztlich geradestehen. Der Steuerpflichtige darf zwar mit den „gestellten Kontrollanforderungen nicht überspannt werden“, so der BFH. Er musste aber „die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt walten lassen“.
Autor: Steuerberater Andreas von Schmidt-Pauli