Vorsicht beim Kauf und Verkauf von Praxisautos
Marzena SickingMeist schon nach wenigen Jahren werden Dienstwagen ausgetauscht. Beim Kauf und Verkauf von Betriebswagen lauern allerdings diverse Fallstricke, die Ärzte teuer zu stehen kommen können. Hier verraten unsere Steuerexperten, worauf Sie achten sollten, um böse Überraschungen zu vermeiden.
Ein zuverlässiger Pkw ist für einen Arzt unentbehrlich. Wer regelmäßig zu Hausbesuchen oder gar Notfällen muss, muss sich auf sein Fahrzeug verlassen können. Deshalb werden Praxiswagen in der Regel nur wenige Jahre gefahren und spätestens nach Ablauf der sechsjährigen Abschreibung ausgetauscht.
Pkw als Privat- oder als Praxiswagen
Für selbstständige Ärzte stellt sich hierbei zunächst die Frage, ob der Pkw als Privat- oder als Praxiswagen gekauft werden soll. Wie so oft lautet auch hier die Antwort der Steuerexperten: Es kommt darauf an. Nämlich darauf, in welchem Verhältnis das Auto künftig privat und beruflich genutzt werden soll. Darüber sollte man sich auf jeden Fall schon vorab Gedanken machen. Wird der Pkw beispielsweise zu weniger als zehn Prozent für die Praxis genutzt, darf er gar nicht als Praxiswagen angemeldet werden, sondern wird vom Fiskus grundsätzlich dem Privatvermögen zugerechnet. Damit können die Kosten auch nicht den Praxisbetriebsausgaben zugerechnet werden. Der Arzt kann natürlich seine Dienstfahrten absetzen.
Privat- oder Betriebsvermögen
Kaufpreis kann abgeschrieben werden
Wird das Auto zu mehr als 50 Prozent für die Praxis genutzt, so muss es unbedingt auch steuerlich als Praxiswagen behandelt und zum Betriebsvermögen gezählt werden, so der Expertentipp. Vorteil für den Arzt: Er kann den Kaufpreis abschreiben und alle anfallenden Kosten, auch Sprit und Reparaturen, steuerlich geltend machen. Nachteil: Private Fahrten müssen versteuert werden, auf die private Nutzung entfallende Kosten für Sprit etc. sind ebenfalls entsprechend zu verbuchen. Um den privaten Anteil zu berechnen, kann die 1-%-Regelung angewendet werden – oder es muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Bei der Frage, welche Methode günstiger ist, sollte sich der Arzt ebenfalls von seinem Steuerberater helfen lassen.
Selbstständiger steuerlich ein Unternehmer
Der Erlös für den alten Firmenwagen wird oft in die Finanzierung des Neuen einkalkuliert. Wer das alte Fahrzeug beim Händler in Anzahlung gibt, muss beim Preis aber meistens große Abstriche machen. Deutlich mehr Gewinn lässt sich mit einem Verkauf auf dem freien Markt erwirtschaften. Doch hier ist Vorsicht geboten: Auch Selbstständige, deren Schwerpunkt außerhalb der Kfz-Branche liegt, werden vom Gesetzgeber in solchen Fällen als “Unternehmer” betrachtet. Verkaufen Sie ein Fahrzeug, dass zum Betriebsvermögen gehörte, sind sie im Sinne des § 14 BGB gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung verpflichtet. Im Zweifelsfall bedeutet das, dass der Arzt für Schäden, die erst Monate später am Fahrzeug auffallen, schlimmstenfalls noch haften muss.
Eine Alternative zum Kauf ist das Leasing des Praxiswagens. Häufig wird so ein Auto nach Ablauf des Leasingvertrages dann privat gekauft. Doch auch hier lauern steuerliche Fallen: So kann es passieren, dass das Finanzamt den privaten Kauf des ursprünglich geleasten Pkw als Entnahme aus dem Betriebsvermögen behandelt und entsprechende Steuer fällig wird. Hier sollte man darauf achten, dass der Kaufpreis nicht unter dem Verkehrswert des Autos liegt. Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs darf das Finanzamt dann nämlich davon ausgehen, dass der niedrige Kaufpreis auf die hohen Leasingzahlungen zurückzuführen ist und somit im betrieblichen Bereich stille Reserven bzw. Gewinne entstanden sind. Diese müssen beim Verkauf oder einer Entnahme versteuert werden. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob der Praxisinhaber selbst oder offiziell nur der Ehepartner oder Lebensgefährten das Praxisauto kaufen.