Mieter demoliert Wohnung: Reparatur steuerlich absetzbar
Marzena SickingEine Immobilie zu vermieten, ist zwar einträglich, birgt aber auch ein gewisses Risiko. Immer wieder verursachen rücksichtslose Mieter teure Schäden. Kommen sie nicht für die Reparatur auf, muss der Vermieter die Kosten übernehmen. Immerhin kann er sie steuerlich geltend machen.
Eine Mieterin verließ ihre erst kürzlich bezogene Wohnung in äußerst schlechtem Zustand. Die Eigentümerin bestand darauf, die Reparaturarbeiten von der Steuer absetzen zu können. Zu Recht, wie das Finanzgericht Düsseldorf entschied. Vermieter können die Ausgaben für die Beseitigung von Schäden, die ein Mieter verursacht hat, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Schäden kurz nach dem Kauf der Wohnung entstanden sind und hohe Reparaturkosten anfielen.
Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf. «Der Vorteil: Die Kosten können direkt abgesetzt und müssen nicht über viele Jahre abgeschrieben werden», erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.
In dem verhandelten Fall ging es um eine vermietete Eigentumswohnung, die sich beim Kauf in einem mangelfreien Zustand befand. Kurze Zeit später gab die Mieterin die Wohnung in einem verwüsteten Zustand zurück. Um die Schäden zu beheben, musste die Eigentümerin 20 000 Euro aufwenden. Das Finanzamt berücksichtigte die Ausgaben aber nicht als Werbungskosten, sondern als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Danach sind Reparaturkosten, die innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb der Immobilie anfallen und 15 Prozent des Kaufpreises übersteigen, über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
Reparaturkosten als sofort abziehbare Werbungskosten
Das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 11 K 4274/13 E) schlug sich hingegen auf die Seite der Klägerin: Die Richter bewerteten die Reparaturkosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Gegen das Urteil hat das Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: IX R 6/16). «Vermieter sollten solche Ausgaben dennoch als Werbungskosten angeben», rät Klocke. «Akzeptiert das Finanzamt dies nicht, kann mit Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren ein Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.»