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Steuern

 Die Krankheitskosten (Gesundheitskosten) sind dem steuerlich neutralen Bereich der Lebensführung zuzuordnen. Laut § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) sind derartige Kosten – soweit sie von keiner Seite erstattet werden – nach Abzug eines zumutbaren Eigenanteils steuerlich abzugsfähig. Jüngst erst bestätigte der Bundesfinanzhof diese Praxis in einem Urteil als zulässig.

Welchen Eigenanteil müssen Patienten bei Krankheitskosten tragen?

Der Eigenanteil ist ein bestimmter Prozentsatz, der sich an dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und an der Höhe der Gesamteinkünfte des Steuerbürgers orientiert. Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Gesamteinkünften im Jahr von 52.000 Euro zum Beispiel hat einen Eigenanteil von vier Prozent selbst zu tragen. Bis zu einem Wert von 2.080 Euro (4 Prozent von 52.000 Euro) wirken sich mögliche eigene Krankheitsaufwendungen steuerlich nicht aus. Erst wenn die Krankheitsaufwendungen diesen Grenzbetrag übersteigen, kann das Ehepaar diesen Aufwand als außergewöhnliche Belastung steuermindernd ansetzen.

Ansetzbare Kosten

Zu den Kosten, die berücksichtigt werden können, zählen zum Beispiel Zuzahlungen zu Medikamenten, professionelle Zahnreinigung, Zahnersatz, Brillen, Kontaktlinsen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit Erkrankungen sowie Kosten, die der präventiven Gesunderhaltung dienen. Auch sogenannte IGeL-Leistungen, Krankengymnastik oder Massagen sind abzugsfähig. Auch die Kosten für Taxi oder für die Nutzung des PKWs für Fahrten zum Arzt, Krankenhaus usw. können grundsätzlich steuerlich geltend gemacht werden.

Abrechnungstipp

Für die Nutzung des eigenen Pkws lassen sich pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro pauschal ohne Nachweis ansetzen. Wer jedoch seine gesamten Autokosten pro Jahr ermittelt und durch die Anzahl der im Jahr gefahrenen Kilometer teilt, kommt in der Regel zu einem höheren Wertansatz pro Kilometer. Bei umfangreichen Fahrten zu Therapieeinrichtungen oder ähnlichem kann daher ein erheblich höherer Aufwand für die Fahrtstrecken geltend gemacht werden.

Gestaltungsspielraum nutzen

Die sogenannte zumutbare Eigenbelastung berechnet sich für das jeweilige Kalenderjahr. Daraus ergeben sich hinsichtlich der Höhe der gesamten Krankheitsaufwendungen gewisse Gestaltungsspielräume. Wenn zum Beispiel im Jahr 2016 voraussichtlich hohe Kosten für Zahnersatz anfallen werden, so sollten auch alle anderen Belege peinlichst genau gesammelt werden. Ist vielleicht auch noch die Anschaffung einer oder mehrerer neuer Brillen in der Familie in Zukunft notwendig, sollte die Anschaffung noch in 2016 erfolgen. Durch die absolute Summe der Aufwendungen kann die Hürde des Eigenanteils innerhalb des Jahres leichter überschritten werden.

Das Gesetz stellt nämlich auf die tatsächliche Zahlung der Aufwendungen innerhalb einer Periode (Jahr) ab. Somit können auch Anzahlungen auf Anschaffungen/Kosten im Folgejahr für das aktuelle Jahr in die Gesamtsumme der Aufwendungen einfließen.

Merke: Wer es geschickt anfängt, kann aus den nicht vermeidbaren Kosten im Einzelfall erhebliche Steuerersparnisse generieren. Damit das tatsächlich gelingt, empfiehlt es sich, den Steuerberater einzubinden, damit die Steueroptimierung erfolgreich ist.

Günter Balharek Dipl.-Finw.

Steuerberater, alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH