Steuerfrei: Leistungen des Arztes im Grenzbereich
A&W RedaktionNicht immer verdient der Fiskus an der ärztlichen Arbeit mit. Wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, sind die Leistungen meist steuerfrei. Es gibt aber Grenzbereiche. Die werden von den Finanzbehörden jetzt verschärft ins Visier genommen. Um Ärger und hohe Nachzahlungen zu vermeiden, sollten Ärzte nun genau prüfen, ob sie nicht doch umsatzsteuerpflichtig sind.
Jahrelang schauten viele Finanzämter bei niedergelassenen Ärzten nicht so genau hin. Heilberufliche Tätigkeiten, bei denen es um die Bekämpfung oder Vorbeugung einer Krankheit geht, sind in der Regel steuerfrei. Allerdings gibt es hier einige Angebote, bei denen sich selbst Experten nicht immer ganz sicher sind, ob sie noch als notwendige ärztliche Behandlung zu werten sind. Unsicherheit herrscht hier offenbar auch bei vielen Finanzämtern, wie der aktuelle Bericht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs zeigt.
In einer Anweisung an die obersten Finanzbehörden der Länder hatte das Bundesfinanzministerium definiert, wann das Finanzamt bei ärztlichen Leistungen außen vor bleiben kann. Darin heißt es: „Heilberufliche Leistungen sind nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Eine bloße Maßnahme zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm ist keine Heilbehandlung im Sinne der Befreiungsnorm, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht wird.“
Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit
Diese Formulierung lässt aber einiges an Spielraum zu. Deshalb wird die Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit auch immer wieder vor Gericht verhandelt. Der Bundesfinanzhof bestätigte beispielsweise, dass Zahnaufhellungen durchaus eine Heilbehandlung sein können. Auch ästhetische Operationen können steuerfrei sein, wenn sie der Linderung von gesundheitlichen Störungen dienen. Demnächst wird der Bundesfinanzhof noch die Frage klären ob Laborleistungen auch als Heilbehandlung angesehen werden dürfen.
An vielen Stellen herrscht bei der Frage nach der Umsatzsteuerfreiheit also große Unsicherheit. Auch seitens der Finanzbehörden. Dennoch ist damit zu rechnen, dass die ärztlichen Umsätze künftig genauer durchleuchtet werden. Ärzte, die sich nicht sicher sind, unter welche Kategorie ihre zusätzlich angebotenen Leistungen fallen, können sich an einer Liste der Oberfinanzdirektion Karlsruhe orientieren.
Von der Steuer befreit sind demnach unter anderem:
Vorsorgeuntersuchungen, bei denen Krankheiten möglichst frühzeitig festgestellt werden sollen, wie z. B. Krebsfrüherkennung;
Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht;
Leistungen zur Kontrolle von gespendetem Blut einschließlich der Blutgruppenbestimmung;
Alkohol- und Drogengutachten zum Zwecke einer anschließenden Heilbehandlung;
betriebsärztliche Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG, unabhängig davon, ob sie im Vertrag einzeln aufgeschlüsselt und abgerechnet werden;
Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen, wenn die medizinische Betreuung im Vordergrund steht;
kurze Bescheinigungen und Zeugnisse, die nach Nr.70 GOÄ berechnet werden. Sie sind Nebenleistung zu einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;
weitere Leistungen des Kapitels B VI der GOÄ (z. B. Berichte und Briefe), soweit ein enger Zusammenhang mit einer im Vordergrund stehenden Untersuchungs- und Behandlungsleistung gegeben ist;
Durchführung von Schuleingangsuntersuchungen;
die Durchführung der äußeren Leichenschau und Ausstellen der Todesbescheinigung als letzte Maßnahme im Rahmen der Heilbehandlung;
Gutachten zu medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen (Aussagen zu Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -prognose und Therapieempfehlung), auch wenn der Arzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Patient nicht rehabilitierbar ist, sondern eine dauerhafte Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit gegeben ist;
Gutachten zur Hilfsmittelversorgung und zur häuslichen Krankenpflege, da in diesen genannten Aufgabenfeldern ein therapeutisches Ziel bzw. eine therapeutische Entscheidung im Mittelpunkt steht;
die Erstellung einer ärztlichen Anzeige über eine Berufskrankheit als Entscheidungsgrundlage für die Kostenübernahme des Unfallversicherungsträgers, sofern diese im Rahmen einer Untersuchungs- und Behandlungsleistung bei der insgesamt ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht, erbracht wird.
Vorsicht, IGeL-Falle
Besondere Vorsicht ist bei sogenannten IGe-Leistungen angebracht. Viele Ärzte gehen davon aus, dass diese grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind. Das ist aber nicht der Fall. Die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums sind hier ziemlich eindeutig: rein ästhetische oder kosmetische Leitungen wie die Entfernung von Besenreisern oder Botulinumtoxin-Spritzen sind umsatzsteuerpflichtig, ebenso wie viele weitere IGe-Leistungen.
Entscheidend für die Frage einer Steuerbefreiung ist also immer, ob die Leistung ein therapeutisches oder anerkanntermaßen gesundheitlich präventives Ziel hat. Ein Grenzfall sind sport- und reisemedizinische Untersuchungs- und Beratungsleistungen: Hier kommt es auf den einzelnen Fall an. Ärzte, die Gewissheit haben wollen, sollten die Beratung eines Steuerberaters für Heilberufler in Anspruch nehmen. Und zwar möglichst, bevor der Betriebsprüfer vor der Praxistür steht…