Sind Laborleistungen eines Facharztes umsatzsteuerfrei?
Marzena SickingVor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg wurde der Frage nachgegangen, ob ärztliche Leistungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn sie auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Ein Finanzamt war jedenfalls der Ansicht, dass nur in solchen Fällen von echten „Heilbehandlungen“ ausgegangen werden darf.
Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik, der mehrere Jahre für ein Laborunternehmen tätig war, sollte für die dazugehörigen Einnahmen aus den Jahren 2009 bis 2012 Umsatzsteuer nachzahlen. Er die Gesellschaft vorwiegend diagnostisch auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin, der Infektionsserologie, der Endokrinologie, der Autoimmundiagnostik und der Hämostaseologie sowie bei der Optimierung labororganisatorischer Abläufe unterstützt. Laut Vertrag sollte er bei Bedarf auch in der Transfusionskommission mitarbeiten. Für seine Tätigkeit erhielt er monatliche Honorare, zuvor hatte er außerdem seine Laborpraxis an den Vertragspartner veräußert. Über eine kassenärztliche Zulassung verfügte er nach dem Verkauf nicht mehr.
Keine Umsatzsteuererklärung für Honorare
Er gab für seine Honorare keine Umsatzsteuererklärung ab, weil er davon ausging, dass diese als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin steuerfrei seien. Das zuständige Finanzamt sah das jedoch anders und unterwarf seine Einnahmen dem 19 %-igen Regelsteuersatz. Leistungen klinischer Chemiker wie auch von Laborärzten beruhten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten, wie es Voraussetzung für die Annahme von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 sei, so die Begründung des Finanzamts.
Gericht gab klagendem Arzt recht
Dagegen klagte der Facharzt und wurde von dem zuständigen Finanzgericht bestätigt: Nach Ansicht der Richter sind die Leistungen des Facharztes auch in so einem Fall umsatzsteuerfrei. Der Kläger habe in erster Linie Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin erwirtschaftet, seine erbrachten Organisations- und Beratungsarbeiten seien nur Nebenleistungen gewesen, die genauso wie die Hauptleistungen zu behandeln seien.
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG 2009 würden kein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Patient und behandelndem Arzt voraussetzen, so das Gericht. Hier verkenne das Finanzamt die neuere Rechtsprechung und lege die im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) falsch aus. Auch der Bundesfinanzhof habe schon mit Urteil vom 29.06.2011 XI R 52/07 entschieden, dass ein persönliches Vertrauensverhältnis zum Patienten gerade nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG sei.