Schwarzgeld: Wenn Ärzte unversteuertes Vermögen erben
A&W RedaktionSelbst Ärzte, die stets ehrlich ihre Steuern gezahlt haben, können ins Visier des Finanzamts rücken – zum Beispiel, wenn sie Schwarzgeld erben. Was dann zu tun ist, erklären Ihnen unsere Experten.
Reinen Tisch machen, so lange es noch geht: Immer mehr Deutsche, die Schwarzgeld auf ausländischen Konten besitzen, nutzen die strafbefreiende Selbstanzeige, um beim Fiskus reinen Tisch zu machen. Seit der Staat mit schöner Regelmäßigkeit Steuer-CDs ankauft und selbst Prominente wie der Ex-FC Bayern-Manager Uli Hoeneß einsitzen müssen, hat sich die Zahl derer, die auf den Pfad der Tugend zurückkehren wollen, mehr als verdreifacht. Dennoch liegen allein in der Schweiz wohl noch an die 150 Milliarden Euro von deutschen Anlegern – unter ihnen sind auch viele Ärzte.
Geld aus Erbschaften
Allerdings haben längst nicht immer die Besitzer dieser Depots das Geld dort selbst angelegt. Vielfach stammt es von deren Eltern oder Großeltern – und ist erst durch eine Erbschaft auf die neuen Besitzer übergegangen. Hinterbliebene, die auf diese Weise zu Geld kommen, kommen zeitgleich zu jeder Menge Probleme.
„Wer unversteuertes Vermögen erbt, muss schnell reagieren, um nicht selbst eine Steuerhinterziehung zu begehen“, warnt Julia Roglmeier, Fachanwältin für Erbrecht aus München. „Sobald klar ist, dass sich in dem übernommenen Nachlass Schwarzgeld befindet, sind die Erben nach den Vorschriften der Abgabenordnung verpflichtet, dies den Steuerbehörden unverzüglich anzuzeigen. Zudem müssen sie die noch vom Erblasser abgegebene Steuererklärung berichtigen, ergänzen beziehungsweise unterbliebene Angaben nachholen“, so die Expertin.
Mangelnde Sachkenntnis
Mangelnde Sachkenntnis schützt dabei nicht vor Strafe. Ärzte, die Schwarzgeld geerbt haben und darüber schweigen, begehen eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Dafür drohen ihnen schlimmstenfalls fünf Jahre Gefängnis oder empfindliche Geldstrafen. „Um sich strafbar zu machen, reicht es sogar schon aus, mit so genanntem bedingten Vorsatz zu handeln“, warnt Roglmeier. „Wer billigend in Kauf genommen hat, dass dem deutschen Fiskus durch die eigene Untätigkeit Einnahmen entgehen, kann dafür bereits belangt werden.“
Gleiches gilt für alle jene, die auch noch die Zinseinkünfte aus diesen Geldanlagen einstreichen, ohne den Fiskus zu informieren. Auch sie machen sich strafbar und riskieren im Ernstfall ihre Existenz.
„Unabhängig davon, dass Steuerehrlichkeit in jedem Fall zu empfehlen ist, sollten Erben gerade, wenn mehrere Personen am Nachlass beteiligt sind, schon aus praktischen Erwägungen heraus die Karten auf den Tisch legen und das Finanzamt lückenlos informieren“, so Roglmeier. Bei einer Erbengemeinschaft genüge schon, wenn nur einer der Beteiligten reden wolle, um alle anderen Erben auch zur Offenlegung zu zwingen. Zudem herrsche bei der Abwicklung von Erbschaften nicht immer eitel Sonnenschein. „Mit dem Verschweigen von Schwarzgeld entsteht nur zusätzliches Konflikt- oder gar Erpressungspotenzial“, warnt die Juristin.
Teure Tugendhaftigkeit
Selbstanzeigen sind nur wirksam, wenn sie vollständig sind. Wer nicht alle steuerlich relevanten Sachverhalte lückenlos offenbaren kann oder will, riskiert, am Ende sowohl nachzahlen als auch strafrechtliche Konsequenzen tragen zu müssen. Zudem schützt eine Selbstanzeige nur dann vor Strafe, wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt festzusetzenden angemessenen Frist nachentrichtet werden. Das kann gerade bei großen Summen ausgesprochen teuer werden, zumal der Betrag in der Regel mit einem Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr zu verzinsen ist.