Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Es ist ein ganz normaler Vorgang. Ein Arzt stellt eine kompetente Dame als MFA an, bezahlt sie für ihre Arbeit –und setzt die Kosten für das Gehalt als Betriebsausgaben ab. Ein völlig alltäglicher Vorgang, der auch beim Finanzamt meist kei­nerlei Skepsis hervorruft. Zumindest, wenn die Dame dem Mediziner bis dahin unbekannt war. Dann nämlich unterstellen die Behör­den häufig, dass wirklich Arbeit gegen Geld getauscht wird. Und die Sache hat ihr Bewenden.

Ganz anders liegen die Dinge, wenn nahe Verwandte oder Ehepartner miteinander ins Geschäft kommen. Hier schauen die Beamten deutlich genauer hin. Schließlich besteht in solchen Fällen der Verdacht, dass private Interessen überwiegen und gar nicht der Job.

Arbeitsvertrag mit Angehörigen

Wer einen Arbeitsvertrag mit Angehörigen oder dem eigenen Partner abschließen will, muss daher besonders umsichtig agieren. Damit deren Gehalt sich als Betriebsausgabe abzie­hen lässt, fordert der Bundesfinanzhof (BFH) unter anderem:

  • Der Partner/Verwandte muss unter Bedingungen arbeiten, die auch ein außenstehender Dritter akzeptieren würde. (BFH, Az. GrS 8/77 und GrS 1/88). Zudem kommt es nach einem jüngeren Urteil der Münchener Richter auf die Gründe an, aus denen die Parteien miteinander Geschäfte machen – und auf die Vertragsbedingungen (Az. X R 31/12).
  • Das Arbeitsentgelt für den beschäftigten Partner muss angemessen sein. Es darf also nicht höher ausfallen als der Lohn, den ein fremder Dritter für die gleiche Tätigkeit erhielte.
    Wer sich als Arbeitgeber gegenüber dem Ehegatten großzügiger zeigt, als er gegenüber einem x-beliebigen Mitarbeiter gewesen wäre, muss damit rechnen, dass der Fiskus zumindest Teile des Gehalts als Betriebsausgabe streicht.

Das Finanzgericht Niedersachsen entschied Anfang des Jahres: Die Vereinbarung eines unangemessen hohen Arbeitslohns allein berührt die steuerliche Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses dem Grunde zwar nach nicht (Az: 9 K 135/12). Allerdings teilt das Finanzamt das Gehalt in solchen Fällen auf: Der angemessene Teil ist Betriebsausgabe, der übersteigende Teil eine Privatentnahme, die den Gewinn nicht mindert. Das ist für den Arzt nachteilig, kann sich aber zumindest auf dem Konto des Gatten erst einmal positiv auswirken. Bei ihm nämlich gilt damit auch nur der angemessene Teil als Arbeitslohn. Die Belastung bei der Einkommensteuer sinkt.

Beweise sichern für die Beamten

Um Ärger mit dem Finanzamt zu vermeiden, gilt bei der Beschäftigung von Angehörigen und (Ehe)-Partnern:

Schließen Sie stets einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Zwar sind mündliche Absprachen grundsätzlich auch wirksam; Sie können aber in Beweisnot kommen, wenn das Finanzamt das
Arbeitsverhältnis nicht anerkennt und den Betriebsausgabenabzug ablehnt.

Achten Sie peinlich darauf, dass der Vertrag ordentlich durchgeführt wird, Ihre Frau oder Ihr Mann also tatsächlich regelmäßig arbeitet und dafür ebenso regelmäßig Geld überwiesen wird.

Wichtig: Sind im Vertrag keine festen Arbeitszeiten vereinbart, halten Sie die tatsächlichen geleisteten Stunden schriftlich fest.

Bitte beachten Sie: Der Beitrag dient nur der allgemeinen Information und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Verbindliche Aussagen zum Thema erhalten Sie vom Steuerberater Ihres Vertrauens.