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Steuern

Schönheitsoperationen, Wellness-Angebote, Bleaching, Tattoo-Entfernung, Vaterschaftstest, Faltenbehandlungen, kostenpflichtige Vorträge: das Leistungsspektrum der meisten Ärzte und Zahnärzte beschränkt sich schon lange nicht mehr auf die reine Bekämpfung von gesundheitlichen Problemen. Das hat steuerrechtliche Folgen: Rein ärztliche Behandlungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, viele der neuen Angebote in Arztpraxen allerdings schon.

Betriebsprüfungen in Arztpraxen bisher eher lasch

Die Prüfung der korrekten Abrechnung hatte so manches Finanzamt aber wohl nicht richtig im Blick. Das zeigt eine Untersuchung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH), bei der in sechs Finanzämtern die Besteuerung von Ärzten und Zahnärzten geprüft wurde.

Demnach lag bei der Außenprüfung (AO) in einer Arztpraxis der Fokus kaum auf dem Thema Umsatzsteuer. Entsprechend selten wurden die Unterlagen dahin gehend einer genauen Prüfung unterzogen. Die Mehrheit der Betriebsprüfer ging vielmehr davon aus, dass alle Leistungen in der Arztpraxis umsatzsteuerfrei sein müssten. Viele Prüfer haben die veränderten Angebote der Ärzte und Zahnärzte also gar nicht auf dem Radar. So konnten sich niedergelassene Ärzte bei einer Außenprüfung häufig darauf verlassen, ohne größere Probleme durchzukommen. Jedenfalls galt das für die Prüfung der Umsatzsteuer im Betrieb.

Betriebsprüfer fragen bei Ärzten selten nach

Der ORH war mit der Leistung seiner Finanzämter und Betriebsprüfer bei selbstständigen Ärzten jedenfalls nicht zufrieden.  Das bestätigt der Jahresbericht 2016. Darin heißt es beispielsweise: „Selbst wenn die Prüfer wussten, dass Zahnärzte ein Eigenlabor betrieben und dadurch steuerpflichtige Umsätze erzielten, verlangten sie teilweise keine Umsatzsteuererklärung. Auch offensichtlich umsatzsteuerpflichtige Angebote von Ärzten im Internet führten nicht zwangsläufig zu einer Besteuerung.” Der Grund: Online-Informationen wurden von Finanzämtern bisher nicht systematisch genutzt. In Zukunft werden die Prüfer wohl regelmäßig die Webauftritte der Unternehmen und Freiberufler checken.

Umsatzsteuer kein Thema in der Prüfungsanordnung

Viele Prüfer kamen auch gar nicht auf die Idee, das Thema Umsatzsteuer in die Prüfungsanordnung aufzunehmen. Praxisbesitzer müssen aber darüber informiert werden, was genau geprüft werden soll. Schließlich sind sie verpflichtet, alle Unterlagen für den Prüfer vorzubereiten. Weitere Informationen müssen sie nicht vorlegen. Ein guter Steuerberater wird bei der Vorbereitung genau darauf achten, dass der Prüfer nicht unnötig viel zu sehen bekommt.

Prüfern fiel bei AO wenig auf

Wenn eine Betriebsprüfung in der Arztpraxis durchgeführt wurde, fand der ORH in den Akten häufig Vermerke wie „Arzt – keine USt“. Eine genaue Prüfung des Sachverhalts unterblieb somit. Die Prüfer verließen sich jahrzehntelang darauf, dass der vom Arzt geschilderte Sachverhalt schon stimmen würde. Entsprechend selten wurden die von den Ärzten erklärten umsatzsteuerpflichtigen Umsätze bei der AO wirklich auf Plausibilität geprüft. So gab es z.B. keine Nachfrage durch das Finanzamt, als ein Zahnarzt mit eigenem Zahnlabor und zwei angestellten Zahntechnikerinnen Einnahmen von jährlich nur 6.000 bis 8.000 € erklärte.“ Andere Freiberufler wären damit bestimmt nicht durchgekommen. Leider ist jetzt auch die Schonzeit für Arztpraxen wohl endgültig vorbei.

Auswertung der Betriebsprüfungen deckt Mängel auf

Bei der Auswertung von 130 Betriebsprüfungen im Gesundheitsbereich sei in 57 Prozent der Fälle die Umsatzsteuer nicht in die Prüfungsanordnung aufgenommen worden. Nur in 13,8 Prozent der Fälle seien überhaupt Feststellungen zur Umsatzsteuer erfolgt. Diese Mängel, über die sich Ärzte und ihre Steuerberater bisher freuen durften, will der ORH bei der Arbeit seiner Betriebsprüfer nun abstellen. Dazu Mandy Goldmann, Steuerberaterin bei Ecovis in Dresden: „Die Finanzämter werden ab Mitte des Jahres Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2015 bei allen niedergelassenen Ärzten anfordern. Vermutlich nicht nur in Bayern, sondern auch in anderen Bundesländern. Soweit das dort nicht ohnehin schon gängige Praxis ist.“ Selbständige Ärzte sollten sich also dringend mit ihren Steuerberatern unterhalten und ihre Buchhaltung auf die kommenden Betriebsprüfungen vorbereiten. So manchem Arzt dürften nun Nachzahlungen und Änderungen des Steuerbescheids drohen.

Routinemäßige Internetrecherchen bei Arztpraxen geplant

Tatsächlich heißt es auch im Jahresbericht: „Die Steuerverwaltung sollte verstärkt auf der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung bestehen“. Auch sei zu prüfen, ob in den ersten Jahren nach der Praxisgründung die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zwingend angefordert werden sollte. Der Rechnungshof empfiehlt den Finanzämtern zudem, routinemäßig Internetrecherchen durchzuführen. Leistungsangebote auf den Praxis-Websites dienen künftig auch Betriebsprüfern als Information. Für Außenprüfungen gilt ab sofort: Die Abgrenzung zwischen steuerfreien Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Umsätzen soll stärker geprüft werden. Die Aufforderung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ist nach Ansicht des ORH auch ein geeigneter Weg, die Ärzte selbst für die Umsatzsteuer zu sensibilisieren.

Steuererklärung wird angefordert

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat bereits reagiert und angekündigt, von allen „Unternehmern, die im Bereich des Gesundheitswesens tätig sind“, sprich also auch von allen niedergelassenen Ärzten und Zahnärzten in Bayern, die Umsatzsteuererklärung 2015 einzufordern. Dadurch soll flächendeckend analysiert werden, ob es durch den Verzicht auf die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen zuAusfällen von Steuern gekommen wäre. Auf Basis dieser Analysen werde entschieden, ob künftig noch grundsätzlich auf die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen bei Gesundheitsfachberufen verzichtet werden sollte. Der Bayerische Landtag erwartet den entsprechenden Bericht über die Ergebnisse der Bemühungen bis zum 30.11.2017.