Kunst in der Praxis: Steuern sparen mit Meisterwerken
A&W RedaktionKahle funktionelle Praxen? Das war einmal. Heute legen die meisten Ärzte großen Wert auf ansehnlich ausgestattete Räumlichkeiten. Wer dabei in Kunst investiert, kann oft doppelt profitieren – und den Fiskus an den Kosten beteiligen.
Hochwertige Siebdrucke im Eingangsbereich, edle Schwarz-Weiß-Fotografien im Wartezimmer und eine abstrakte Bronze-Skulptur im Sprechzimmer: schöngeistige Ärzte schmücken ihre Praxisräume gerne mit mehr oder weniger erlesenen Kunstwerken, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen. Gut nachvollziehbar: Schließlich verbringt man in der Arbeit größtenteils deutlich mehr Zeit als im eigenen Zuhause.
Praxiskunst geschickt von der Steuer absetzen
Guter Geschmack ist in der Regel ziemlich teuer. Die Praxiskunst hat jedoch einen entscheidenden Vorteil: Wer es geschickt anstellt, beteiligt den Fiskus an den Kosten des edlen Interieurs. Damit das klappt, sollten kunstbeflissene Mediziner allerdings vorausschauend einkaufen. Nicht jedes Bild wird von den Beamten nämlich ohne Weiteres als steuermindernde Betriebsausgabe anerkannt – wer sich in den falschen Künstler verliebt, muss möglicherweise sogar draufzahlen. Deshalb sollten Ärzte bei Streifzügen durch Auktionshäuser die folgende grobe Unterscheidung im Kopf behalten:
- Bei Werken „anerkannter Künstler“ unterstellen Finanzbeamte in der Regel, dass kein Wertverlust, sondern eine Wertsteigerung eintritt. Praxisinhaber dürfen den Kaufpreis daher meist nicht abschreiben, sondern müssen, im Gegenteil, sogar oft noch die Wertzuwächse versteuern.
- Bei Werken „nicht anerkannter Künstler“ ist ein Betriebskostenabzug laut Steuerexperten in der Regel durchzusetzen. Das Argument: Gebrauchskunst werde über die Jahre meist unmodern und verliere damit an Wert. Folge: Die Anschaffungskosten lassen sich über einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren abschreiben. Die bezahlte Umsatzsteuer ist unter den üblichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehbar.
Einschätzung des Kunstwerts durch Experten wichtig
Allerdings lässt sich trefflich darüber streiten, ab wann ein Künstler „anerkannt“ ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) bietet dafür allerdings zumindest eine Orientierung. Schätzen Kunstsachverständige ein Werk als künstlerisch bedeutsam ein, wird man diese Frage wohl bejahen müssen. Auch Kunstpreise, die Teilnahme an wichtigen Ausstellungen und der Ankauf von Werken durch überregional bekannte Museen sind wichtige Merkmale für den Rang eines Künstlers. Faustregel: Anschaffungen bis 5.000 Euro wertet die Rechtsprechung meist als Gebrauchskunst. Bei teureren Werken schaut man genauer hin.
Mieten Sie Kunst, statt sie zu kaufen
Wer sich gerne mit schönen Dingen umgibt, zugleich aber auch die Abwechslung liebt, kann Kunst für seine Praxis auch bei spezialisierten Dienstleistern anmieten, statt sie zu kaufen. Auch diese Kosten lassen sich vielfach als Betriebskosten geltend machen. Gleiches gilt für die Ausgaben, die für den Transport der Werke in die Praxis und das Aufhängen anfallen. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Mietraten den Wert der Werke nicht übersteigen und an etwaige Wertsteigerungen bzw. -abschläge angepasst werden.
Vorsicht ist hingegen beim sogenannten Mietkauf geboten, wenn ein Arzt ein zunächst angemietetes Werk später erwerben will. Bei solchen Verträgen unterstellen die Finanzbeamten oft, dass über die Mietraten schon ein Teil des Preises abgesetzt wurde.