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Steuern
Bekommt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung gestellt, so kann er die Leasingraten, die der Arbeitgeber von seinem Gehalt einbehält, nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuermindernd geltend machen. Dies hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11. Februar 2016 (Az. 9 K 9317/13) entschieden.
Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit seinem Arbeitnehmer vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sogenannten Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten.

Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen

Im Gegenzug erhielt der Angestellte das Recht, das Fahrzeug nicht nur für Dienst-, sondern auch für Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem die Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz – EStG) an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.
Der Arbeitnehmer wollte die Kosten für das Leasing, die ihm monatlich abgezogen wurden, steuerlich geltend machen. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er deshalb unter anderem den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt akzeptierte das allerdings nicht, der Mann klagte dagegen.

Echter Aufwendungsersatz?

Er vertrat vor Gericht die Auffassung, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe. Das Gericht folgte seiner Auslegung allerdings nicht und entschied, dass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht möglich sei.
Nach dieser Vorschrift abzugsfähige „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“ lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe, so die Richter in ihrer Begründung.

Zusätzliche Zahlungen als Werbungskosten

Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfielen, wie zum Beispiel die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten, seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden sei. Denn dessen Arbeitgeber habe den Leasingvertrag abgeschlossen. Es habe sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt habe. Gänzlich geklärt ist das Thema allerdings nicht: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof – BFH – zugelassen (FG Berlin-Brandenburg, Az.: 9 K 9317/13 vom 11.02.2016).