Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die meisten Ärzte gehen davon aus, dass sie die Kosten von Reparaturen und Erhaltungsaufwendungen bei selbst genutzten Immobilien steuerlich nicht ansetzen können. Doch der Gesetzgeber hat eine Regelung geschaffen, die es unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer Höchstgrenze ermöglicht, Handwerkerrechnungen bei der Steuer zu berücksichtigen.

Handwerkerrechnung aufheben

Grundlage dieser Regelung ist § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), der entstand, um Schwarzarbeit (Schattenwirtschaft) zu vermeiden. Diese Vorschrift ist nicht neu, doch infolge der aktuellen Rechtsprechung erweitert sich ihr Anwendungsbereich immer wieder. So ist es zum Beispiel inzwischen möglich, selbst den Austausch oder die Modernisierung einer Einbauküche steuerlich geltend zu machen, allerdings nur die in der Handwerkerrechnung ausgewiesenen Arbeitslohnkosten. Der Materialkostenanteil indes kann nicht berücksichtigt werden. Wichtig: Die Handwerkerrechnungen müssen unbar beglichen werden, sonst bleiben sie steuerlich unberücksichtigt. Eine Barzahlung – auch gegen Quittung – reicht dafür nicht.

Auch Mieter profitieren

Die Erfahrung zeigt: Viele wissen nicht, dass diese Regelung nicht nur für eigene Häuser oder Wohnungen gilt, sondern auch für Mieter. Als Basis für die steuerliche Vergünstigung dient Ärzten, die zur Miete wohnen, die jährlich zugestellte Verwaltungs- und Nebenkostenabrechnung. Diese listet jene Umlagen oder Nebenkosten auf, deren Übernahme durch den Mieter vertraglich vereinbart wurde. Dazu zählt gewöhnlich die finanzielle Beteiligung an den Reinigungs- oder fortlaufenden Wartungskosten von technischen Geräten oder Einrichtungen der Häuser, etwa den Schornsteinfegergebühren. Handwerkeraufwendungen, die mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des Gesamtobjekts zusammenhängen, können Mieter also in ihre Steuererklärung einbeziehen. Sinnvoll ist es, diese Handwerkerleistungen in der Verwaltungskostenabrechnung separat aufzulisten. Dies vereinfacht die Handhabung und erleichtert den Nachweis gegenüber der Finanzbehörde.

Höhe des Abzugs

Die Höhe des möglichen Abzugs liegt übrigens bei 20 Prozent der tatsächlichen Arbeitskosten aus der Rechnung. Folglich ergibt sich bei einem Rechnungsbetrag von 6.000 Euro eine maximale Steuervergünstigung von 1.200 Euro jährlich. Dabei ist zu beachten, dass dieser Betrag, nicht wie üblich, bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens als Kostenblock abgesetzt wird, sondern unmittelbar von der festgesetzten Steuer abgezogen wird. Ein großer Vorteil, der in der Regel zu einer deutlich höheren Steuerersparnis führt.

Günter Balharek Dipl.-Finw.

Steuerberater, alpha Steuerberatungsgesellschaft mbH