Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Übergewicht reduzieren, das Rauchen aufgeben oder Rückenschmerzen lindern: Sport hilft gegen etliche schlechte Angewohnheiten und Beschwerden, dieser Grundsatz gilt natürlich auch für Ärzte. Viele nutzen das Angebot eines Fitnessstudios, um sich körperlich zu stärken. Der Mitgliedsbeitrag kann sogar steuerlich abgesetzt werden. Zwei Bedingungen müssen dafür erfüllt sein.

Erste Voraussetzung: Sport lindert oder heilt die Krankheit

Steuerlich absetzbar sind laut einem aktuellen Steuertipp des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. die Kosten für ein Fitnessstudio dann, wenn das dortige Angebot aus gesundheitlichen Gründen genutzt wird: Der Sport muss für die Linderung oder Heilung einer Krankheit – zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall – erforderlich sein. Und: Das Finanzamt verlangt ein entsprechendes Attest des zuständigen Amtsarztes.

Für ein solches amtsärztliches Attest ist zunächst ein Attest des Hausarztes nötig. Hat der Hausarzt ein solches Attest ausgestellt, kann ein Termin beim zuständigen Gesundheitsamt mit dem Amtsarzt vereinbart werden. Bestätigt dieser die Diagnose des Hausarztes, wird auch die amtsärztliche Bescheinigung ausgestellt. Ganz wichtig: Das Attest des Amtsarztes muss vorliegen, bevor die Mitgliedschaft bei einem Fitnessstudio abgeschlossen wird.

Zweite Voraussetzung: Ein Arzt oder Heilpraktiker leitet das Training an

Das zuständige Finanzamt akzeptiert die Kosten für ein Fitnessstudio außerdem nur, wenn das Training dort „nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person” stattfindet, wie die Richter des Bundesfinanzhofs in ihrem Urteil vom 14. August 1997 festgelegt haben. Der Sport muss also regelmäßig unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt – das amtsärztliche Attest und die regelmäßige Anleitung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder eine ähnlich fachkundige Person – können die Beiträge für das Fitnessstudio als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.

Übrigens: Übernimmt die Krankenkasse den Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio, dürfen die Kosten nicht in der Steuererklärung eingetragen werden.