Finanzgericht: Hausbesuche auf dem Weg in die Praxis sind nur „Abstecher“
Marzena SickingMit Hausbesuchen auf dem Weg zur Arbeit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vermeiden - geht das? Mit dieser Frage hat sich jetzt das Finanzgericht München beschäftigt. Steuerberater Klaus A. Schleweit* über den Fall und die daraus folgenden Konsequenzen für niedergelassene Ärzte.
Nutzt ein selbstständiger Arzt seinen betrieblichen Pkw auch für private Zwecke, so muss er den Privatanteil versteuern. Seine Fahrten zwischen Wohnung und Praxis gelten zwar als betrieblich, jedoch sind sie nur mit 30 Cent pro Entfernungskilometer, also mit 15 Cent pro gefahrenen Kilometer abzugsfähig. Vergleicht man diese 15 Cent mit den tatsächlichen Kilometerkosten, die häufig zwischen 50 Cent und 1 Euro liegen, so ergibt sich ein höherer, steuerlich nicht abzugsfähiger Betrag pro Jahr. Da kann man durchaus auf die Idee kommen, auf dem Weg in die Praxis und auf dem Nachhauseweg den einen oder anderen Hausbesuch zu machen. Das ist oft zeitlich gar nicht anders möglich und hat dann auch den Vorteil, dass die Fahrt als rein betrieblich qualifiziert ist und ihr steuerlich der Charakter einer Fahrt zwischen Wohnung und Praxis genommen wird. Theoretisch jedenfalls. Aber könnten so nicht abzugsfähige Betriebsausgaben tatsächlich vermieden werden?
Hausbesuche auf dem Weg in die Praxis
Um diese Frage ging es auch im Fall einer Ärztin, über den das Finanzgericht München (AZ: 8 K 3322/13) zu entscheiden hatte. Die Ärztin hatte tägliche Sprechzeiten in ihrer Praxis am Vormittag und am Nachmittag bis 18 Uhr. Hausbesuche führte sie grundsätzlich in der Zeit vor Praxiseröffnung und nach Praxisschluss auf dem Nachhauseweg durch. Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Fahrten zwischen Wohnung und Praxis berücksichtigte sie für ihre zwei betrieblichen Pkw bei ihrer Steuererklärung nicht.
Das Finanzamt erkannte diese Vorgehensweise aber nicht an und setzte nicht abziehbare Betriebsausgaben an. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht. Nach dem Urteil ändert sich der Charakter einer Fahrt zwischen Wohnung und Praxis erst dann, wenn nicht das Aufsuchen der Praxis, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend waren. Das Finanzgericht stützte sich bei seiner Auffassung auf verschiedene andere Urteile des Bundesfinanzhofs.
Zwei teuere Praxisautos sind verdächtig
Aus Sicht der Steuerberatungspraxis ist auf Folgendes hinzuweisen: Betriebliche Pkw sind stets ein besonderes Prüfungsfeld der Finanzverwaltung. Die Aufmerksamkeit eines Finanzbeamten wird erst recht geweckt, wenn ein Arzt gleich zwei – offenbar nicht billige – PKW in nicht unerheblichem Umfang betrieblich nutzt und überhaupt keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit ausweist.
Hausbesuche sind nur “Abstecher”
Das Gericht betonte, dass der Charakter jeder Fahrtroute im Einzelfall zu beurteilen ist. Wer auf seiner Fahrt zwischen Wohnung und Praxis einen betrieblichen „Abstecher“ macht, pendelt zwischen Wohnung und Praxis. Anders könnte es sein, wenn mehrere Hausbesuche hintereinandergeschaltet sind oder wenn die Zielorte stark von der Route zwischen Wohnung und Praxis abweichen. Solche Zielorte von Hausbesuchen für das Finanzgericht nachträglich zu rekonstruieren, wäre wohl nur mit unvertretbarem Aufwand und unter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht möglich gewesen. Man beachte ferner, dass die Kombination eines teuren betrieblichen Pkw’s mit einer großen Entfernung zwischen Wohnung und Praxis stets zu hohen nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben führt.
*Der Autor, Klaus A. Schleweit, ist Steuerberater in Heidenheim und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.