Das droht beim Wegfall der Ehegatten-Steuerklassen III und V
Deborah WeinbuchFür viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steht ein bedeutender Wandel bevor, denn die Steuerklassen III und V sollen ab dem Jahr 2030 abgeschafft werden. Das hat die Ampelregierung beschlossen. Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes sieht vor, beide Steuerklassen automatisch in die „Steuerklasse IV mit Faktor“ zu überführen.
Für Freiberufler selbst finden Lohnsteuerklassen keine Anwendung. Ist die Ehepartnerin oder der Ehepartner jedoch angestellt, kann es sinnvoll sein, sich schon jetzt gemeinsam auf den Wandel vorzubereiten.
Die oft kritisierte höhere Besteuerung in der Steuerklasse V – die immer noch überwiegend Frauen betrifft, wenn beide Partner im Angestelltenverhältnis stehen – soll entfallen. Die Lohnsteuer wird sofort nach dem tatsächlichen Einkommen verteilt. Damit soll ein Anreiz für Zweitverdienende geschaffen werden, ihre Arbeitszeit zu erhöhen.
Warum die Steuerklassen relevant fürs Familieneinkommen sind
Für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die keine Lohnsteuer zahlen, sind die Steuerklassen nicht unmittelbar relevant. Sie zahlen Einkommensteuer auf ihren Gewinn, ihre Steuerlast ergibt sich aus der Einkommensteuererklärung. Für das Familieneinkommen spielt die Steuerklasse des angestellten Ehepartners beziehungsweise der Ehepartnerin jedoch eine Rolle.
Automatische Umstellung der Steuerklassen
Ist ein Ehepartner selbstständig, lohnt es sich für den abhängig beschäftigten Partner derzeit in der Regel, die Steuerklasse III zu wählen. Hier ist die Lohnsteuer am niedrigsten und das monatliche Nettoeinkommen höher. Die hohen Abzüge beim anderen Partner, die mit der Steuerklasse V verbunden sind, spielen keine Rolle, da Selbständige davon nicht betroffen sind.
Die Steuerklasse III ist aber auch vorteilhaft, weil Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld auf Basis des Nettolohns berechnet werden. Da dieses in der Steuerklasse III am höchsten ist, ergeben sich in derartigen Fällen deutliche Vorteile für die Familienkasse. Mit der Abschaffung der Steuerklasse III entfallen diese. Zum Zeitpunkt der Umstellung soll anhand der Daten aus dem Jahr 2028 aus den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen (ELStAM) automatisch ein Faktor ermittelt werden. Dieser Faktor wird den Betroffenen vorab mitgeteilt oder elektronisch zur Verfügung gestellt. Er ersetzt dann ab dem folgenden Kalenderjahr die bisherigen Steuerklassen III und V und steht dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin für den Lohnsteuerabzug zur Verfügung.
Ehegattensplitting bleibt erhalten
Die Reform soll nicht zu Steuererhöhungen führen, beteuerte der ehemalige Bundesfinanzminister Christian Lindner. Das Ehegattensplitting soll erhalten bleiben, da dessen Abschaffung einer erheblichen Steuererhöhung gleichkäme. Schon jetzt könnten Ehepartner aber miteinander besprechen, wie eine gerechte Aufteilung der Steuerschuld aussieht, so Lindner, dessen Ehefrau erst Chefreporterin beim TV-Sender „Welt“ war und seit 2023 Inhaberin einer Kommunikations- und Marketing-Agentur ist.
Vergleichsrechnung der Steuerklassen
Die Berechnungsgrundlagen für die Steuerklasse IV mit Faktor sollen auch künftig unverändert bleiben. Damit ist bereits jetzt eine grobe Vergleichsrechnung möglich – ohne Änderungen bei den Sozialabgaben zu berücksichtigen. Sollte sich ein unterjährig niedrigeres Nettogesamteinkommen durch die Umstellung ergeben, so kann es sinnvoll sein, einen Steuerberater zu konsultieren.
Ehepartner mit ähnlichen Einkommen profitieren in der Regel ohnehin von der Steuerklasse IV, da sie die Steuerlast gerechter verteilt.