Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Ehen und Beziehungen können scheitern, doch von seinen Kindern kann man sich nicht einfach verabschieden. Das gilt insbesondere für die finanziellen Verpflichtungen, zu denen auch der Erbteil gehört. Allerdings können die Nachkommen freiwillig auf ihren Erbteil verzichten. Genau dazu wollte ein Zahnarzt aus Detmold seinen Sohn aus einer früheren Beziehung überreden und bot als Gegenleistung einen Sportwagen an. Zunächst schien sein Plan auch aufzugehen.

Der Zahnarzt aus Detmold bekam 1995 mit seiner damaligen Partnerin einen Sohn. Die Ehe wurde 1997 geschieden, der Junge wuchs bei seiner Mutter auf. 2013 verließ er vorzeitig die Schule und zog zu seinem Vater. Dieser vermittelte ihm  eine Ausbildung zum Zahntechniker.

Während der Berufsweg seines Sohnen also etwas holprig anlief, ging es dem Zahnarzt geschäftlich sehr gut. Er leistete sich für ca. 100.000 Euro einen Nissan GTR X. Er erlaubte seinem Sohn mehrfach, den Sportwagen zu lenken, der junge Mann war begeistert von dem Auto.

Kurz nach dessen 18. Geburtstag nahm der Zahnarzt seinen Sohn mit zum Notar nach Paderborn. Dort unterschrieb der junge Mann einen notariell beurkundeten, umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht. Im Gegenzug sollte er nach Vollendung seines 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, der ihm so gut gefiel. Diesen allerdings auch nur, falls er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte.

Der Sohn bereute seine Zustimmung und klagte

Schon kurz nach Vertragsschluss bereute der Sohn seine Zustimmung. Er brach zudem seine Ausbildung ab und zog zu seiner Mutter zurück. Anschließend klagte er, um feststellen zu lassen, dass der notarielle Vertrag sittenwidrig und damit nichtig war.

Seine Klage hatte Erfolg, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Verweis auf das entsprechende Urteil vom 08.11.2016 (10 U 36/15) mitteilt. Die Richter bestätigten, dass der notarielle Vertrag mit dem umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig war. Den Erbverzicht und die Abfindung hätten die Parteien in dem notariellen Vertrag als Geschäfte so verbunden, dass sie miteinander “stehen und fallen” sollten. Insgesamt sahen die Richter ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohnes.

So sollte der umfassende Erbverzicht mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Bedingungen gelten. Demgegenüber musste der Sohn für die Gegenleistung aber bestimmte Gegenleistungen erbringen. Sollte er das nicht schaffen, würde der Erbverzicht ohne Ausgleich wirksam. Auch sei das Auto keine passende Gegenleistung, da er es erst im Alter von 25 Jahren erhalten sollte und es bis dahin aufgrund seines Alters erheblich an Wert verloren haben würde. Die Vorgabe der erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung schränke den Kläger außerdem  in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein.Verschärft werde die Sache noch durch die Forderung nach der Bestnote im Abschluss.

Richter sahen im Verhalten des Vaters den Versuch, den Sohn um seinen Pflichtteil zu bringen

Die Begründung des Arztes, er habe seinen Sohn damit nur zu einer zügigen und erfolgsorientierten Ausbildung motivieren wollen, glaubten die Richter nicht. Sie sahen hier eher den Versuch, den Sohn um seinen Pflichtteil zu bringen und seine jugendliche Unerfahrenheit auszunutzen. Auch habe der Zahnarzt wohl bewusst den Eintritt der Volljährigkeit seines Sohne abgewartet, wohlwissend, dass die Mutter dem Geschäft zuvor nicht zugestimmt hätte und es auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre.

Mit der Wahl des Beurkundungstermins habe der Vater den Eindruck erweckt, es handele sich um eine Art Geburtstagsgeschenk für den Sohn. Das habe diesem eine Ablehnung des Angebotes emotional erschwert. Überrascht war der Sohn sicher: Er war weder in die Planung des Termins eingeweiht, noch hatte er zuvor einen Vertragsentwurf gesehen. An eine Art positive Erziehungsmaßnahme wollten die Richter unter diesen Umständen dann auch nicht mehr glauben und erklärten die vertragliche Vereinbarung für wirkungslos.