Privat genutzter Praxiswagen: Was Ärzte wissen müssen
A&W RedaktionNiedergelassene Ärzte, die mit ihrem Dienstwagen auch privat unterwegs sind, müssen die privaten Fahrten pauschal versteuern – oder ein Fahrtenbuch führen. Noch. Denn diese bislang gängige Praxis kommt nun auf den Prüfstand.
Es war die Anschaffung des Jahres. Mit seinem Kleinstwagen, auf dessen Kühlerhaube erkennbar das Wort „Medi-Mobil“ prangte, fuhr ein Hausarzt aus dem Fichtelgebirge nicht nur morgens in die Praxis (und abends wieder nach Hause). Er nutze das Auto zudem für seine zahlreichen Hausbesuche – sowie für private Fahrten und zum Einkaufen. Die dienstlichen Fahrten überwogen deutlich, so dass sich der Arzt über die steuerlichen Aspekte der Anschaffung keine großen Gedanken machte. Zu Unrecht, wie sein Steuerberater schnell monierte.
Entweder Fahrtenbuch – oder Ein-Prozent-Regel
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs müssen Ärzte, die einen Wagen sowohl dienstlich als auch privat nutzen und kein Fahrtenbuch führen, die sogenannte Ein-Prozent-Regel anwenden (BFH, Az. X R 28/15).
Zwar zählt das Fahrzeug, wie von besagtem Arzt richtig angenommen, zum Betriebsvermögen, wenn es zu mehr als 50 Prozent beruflich genutzt wird. Die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung lassen sich daher als Betriebsausgaben geltend machen. Die Schattenseite ist jedoch, dass die privaten Fahrten – also quasi die Vorteile, die der Niedergelassene außerhalb der Dienstzeiten aus dem Wagen zieht – zu versteuern sind. Dazu muss der Arzt pro Monat ein Prozent des Listenpreises bei der Erstzulassung einschließlich der Umsatzsteuer als Privatentnahme in der Gewinnrechnung ansetzen.
Wer dieser starken Typisierung entgehen will, muss die Höhe des privaten Nutzungsanteil durch ein Fahrtenbuch nachweisen – ein Aufwand, den die meisten vielbeschäftigte Ärzte aus gutem Grunde scheuen.
Die Hoffnung stirbt zuletzt
Wer diese Rechtsprechung – ähnlich wie der Hausarzt aus dem Fichtelgebirge – befremdlich findet oder einen Bescheid erhalten hat, der nachträglich die Ein-Prozent-Regel auf den Praxiswagen anwendet, darf allerdings hoffen: Gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs ist inzwischen eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 2129/18).
„Ärzte, die betroffen sind, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid erheben und so das Verfahren bis zur Entscheidung aus Karlsruhe offenhalten“, rät Ecovis-Steuerberater Mauritz von Wersebe.