Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Ob Abrechnung, Praxismanagement oder Datenschutz: Die Digitalisierung lässt Wissen immer schneller veralten – auch und gerade im Gesundheitswesen. Ärzte, die ihre Praxis modern (und rechtssicher) managen wollen, müssen daher nicht nur die eigenen Fortbildungszeiten im Auge behalten, sondern sollten auch darauf achten, dass die Belegschaft sich stets auf dem neuesten Stand hält.

Welcher Kurs für MFA ist der richtige?

Ideal ist es natürlich, wenn Medizinische Fachangestellte oder angestellte Mediziner von sich aus ihren Bedarf an Weiterbildung erkennen und passende Module vorschlagen. Aus diesem Vorschlagrecht resultiert jedoch keineswegs ein Anspruch, jede gewünschte Weiterbildung tatsächlich besuchen zu dürfen. Das letzte Wort hat nach wie vor der Vorgesetzte. Hält er die betreffende Fortbildung für ungeeignet, überflüssig oder überteuert, können Arzthelfer oder Arzthelferin normalerweise nicht verlangen, für diese Ausbildung von der Arbeit freigestellt zu werden. Mehr noch: Da der Chef gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt ist, kann er sie während der normalen Dienstzeiten auf eine – aus deren Sicht unattraktive, aber aus seiner Sicht wichtige – Fortbildung schicken. Notfalls auch gegen den Wunsch der MFA.

Beachten sollten Praxisinhaber jedoch, dass dieses Direktionsrecht nicht unbegrenzt gilt: Abend- oder Wochenendkurse zum Beispiel lassen sich nicht auf diese Weise anordnen. Sie sind in der Regel nur im Einvernehmen mit dem Beschäftigten möglich. Zudem muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in solchen Fällen einen finanziellen Ausgleich für die extra geleisteten Stunden gewähren, denn die Fortbildungszeit gilt als Arbeitszeit.

Wer muss die Fortbildung der Medizinischen Fachangestellten bezahlen?

Bei der Frage, wer die Fortbildungskosten von MFA und angestellten Ärzten zu tragen hat, gilt der Grundsatz: Wer die Ausbildung bestellt, muss sie auch bezahlen. Ist es also der Arbeitnehmer, der sich weiterqualifizieren will, trägt er die Kosten. Ordnet hingegen der Praxisinhaber ein bestimmtes Seminar an, kommt er für die Gebühren auf. Zudem kann der Chef natürlich auch immer auf freiwilliger Basis Geld für eine Weiterbildung zuschießen, etwa, um ehrgeizige Mitarbeiter zu motivieren oder an die Praxis zu binden.

So kriegt der Arzt das Geld für die Weiterbildung zurück

Eine solche, gut gemeinte Maßnahme, kann allerdings auch zu Konflikten führen, etwa wenn ein Mitarbeiter kündigt, kurz nachdem er sich für teures Geld und auf Kosten seines Chefs hat aufschlauen lassen.

Tipp: Ärzte sollten verbindlich regeln, wann sie in einer solchen Konstellation ihre (nun vergeblichen) Aufwendungen zurückverlangen können. Denkbar ist es zum einen, schon in den Arbeitsvertrag eine Rückzahlungsklausel aufzunehmen. Alternativ können Niedergelassene vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme eine Vereinbarung aufsetzen, wie in solchen Fällen zu verfahren ist.

In beiden Fällen lohnt es sich, die konkrete Formulierung durch einen Juristen prüfen zu lassen – sonst besteht die Gefahr, dass die Gerichte die Klauseln im Streitfall doch wieder kippen.