Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Lebenslanges Lernen ist für Mediziner von jeher Teil des Berufs – und es kann ganz schön ins Geld gehen. Umso erfreulicher ist es, dass viele Fortbildungen für Ärzte von deren Arbeitgebern gesponsert werden. Wer allerdings den Job wechselt, kurz nachdem er (auf Kosten seines aktuellen Chefs) einen teuren Kurs absolviert oder einen MBA gemacht hat, sieht sich nicht selten mit happigen Rückzahlunsgforderungen konfrontiert. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden – allerdings dürfen Kliniken, Praxen und MVZ nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung verlangen.

• Regel Nummer eins: Der Chef darf Geld für Fortbildungen nur zurückverlangen, wenn der betreffende Arzt durch den Kurs oder das Seminar einen geldwerten Vorteil erlangt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein HNO-Arzt berufsbegleitend einen teuren Master-Studiengang zur TCM absolviert, an zertifizierten Gerätekursen teilnimmt oder sich zum Notfallmediziner weiterbilden lässt. Diese Kenntnisse, die auf Kosten des Arbeitgebers erworben wurden, lassen sich auch in anderer Position gewinnbringend einsetzen bzw. rechtfertigen ein höheres Gehalt.

Ausgeschlossen sind Rückzahlungen hingegen, wenn die Fortbildung nur dem Arbeitgeber dient, etwa weil ein Klinikarzt eine Schulung im Umgang für eine nur im eigenen Haus verwendete Software erhält.

Rückzahlung muss vertraglich geregelt sein

• Regel Nummer zwei: Der Arbeits- oder ein Weiterbildungsvertrag muss eindeutige Regeln dazu enthalten, welche finanziellen Belastungen auf den Arzt zukommen, sollte er kurz nach einer Fortbildung die Klinik, das MVZ oder die Praxis verlassen, um anderswo sein Geld zu verdienen (vgl. BAG, Az. 3 AZR 698/10). Dass der Arbeitgeber die konkreten Summen vertraglich niederlegt, ist zwar nicht erforderlich. Allerdings muss er jede Position benennen, die er im Ernstfall zurückfordern wird, zum Beispiel die Kurs- oder Studiengebühren, Reise- und Übernachtungskosten, aber auch die konkreten Tagessätze für die Verpflegung während des Lehrgangs oder Seminars.

Wichtig ist zudem, dass die Rückzahlungsforderungen sich Schritt für Schritt verringern. Je länger die Fortbildung zurückliegt, desto niedriger muss die Summe werden. Fehlen Angaben zu den Kosten oder ist sie unvollständig, ist die Klausel unwirksam – und der wechselwillige Arzt muss gar nichts zahlen.

• Regel Nummer drei: Der Chef darf, auch wenn er ein legitimes Interesse daran hat, die (von seinem Geld) weitergebildeten Ärzte möglichst lange zu halten, keine unangemessenen Hürden für einen Jobwechsel aufbauen. Deshalb müssen der Nutzen der Fortbildung für den Arzt und die Dauer der Bindung an den Arbeitgeber in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Die Rechtsprechung hat hierzu recht klare Standards entwickelt: Eine einmonatige Fortbildung rechtfertigt es zum Beispiel, einen angestellten Arzt für ein halbes Jahr zu binden, wer ein zweijähriges Aufbaustudium absolviert, muss eine Bindung von bis zu fünf Jahren akzeptieren (vgl. BAG, Az. 3 AZR 900/07).

• Regel Nummer vier: Arbeitgeber dürfen nicht bei jedem Ausscheiden aus der Praxis oder der Klinik Geld zurückfordern. Ein solcher Anspruch kann nur dann bestehen, wenn der Arzt selbst und aus freien Stücken kündigt (vgl. BAG, Az. 3 AZR 103/12).