Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Immobilien

Ob als zusätzliche Altersvorsorge, Abschreibungsmodell oder klassische Kapitalanlage: Es gibt viele Gründe, warum Ärztinnen und Ärzte eine (vermietete) Immobilie erwerben. Gerade in Zeiten niedriger Zinsen lassen sich auf diese Weise oft ansehnliche Renditen erzielen, vor allem im Vergleich zu festverzinslichen Anlageformen wie Tages- oder Festgeld. Die Corona-Pandemie rüttelt aber selbst an dieser Gewissheit, denn Kontaktbeschränkungen und Lockdown haben auch viele private Mieter in finanzielle Schwierigkeiten gebracht.

Um zu verhindern, dass Tausende Menschen wegen Liquiditätsengpässen ihre Wohnung verlieren, hat der Gesetzgeber vorübergehende Erleichterungen für säumige Mieter beschlossen. Angesichts der Flut coronaspezifischer Sonderregeln fragen sich aber viele Eigentümer, welche Rechte sie im Umgang mit ihren Mietern noch haben – und wie sie reagieren können, wenn über längere Zeit keine Zahlungen eingehen. Das sind die Antworten.

Müssen Vermieter auf ihr Geld verzichten, wenn Mieter coronabedingte Probleme haben?

Nein. Grundsätzlich müssen Mieter auch in der Pandemie pünktlich bezahlen. Unter dem Eindruck des ersten Lockdowns im Frühjahr vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber jedoch beschlossen, dass Vermieter, anders als sonst, nicht kündigen dürfen, wenn Mieter zwei Monate in Folge nicht zahlen. Die Ausnahmeregel gilt aber nur, wenn der Mietrückstand von April bis Juni 2020 aufgetreten ist und nachweisbar im Zusammenhang mit coronabedingten Einkommensverlusten steht.

Wichtig: Der Kündigungsschutz ändert nichts daran, dass Vermieter Anspruch auf die volle Miete haben. Sie ist nur gestundet – wenn auch für eine lange Zeit. Erst, wenn der Mieter die Zahlungsrückstände nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, dürfen Ärztinnen und Ärzte ihnen deswegen kündigen.

Gelten die Ausnahmeregeln auch für den aktuellen Lockdown?

Nein. Die Ausnahmeregel erfasst nur die Kündigung wegen Mietrückständen aus den Monaten April 2020 bis Juni 2020. Gibt es Zahlungsrückstände aus früheren oder späteren Zeiträumen, die zur Kündigung berechtigen, darf der Vermieter den Vertrag also dennoch beenden.

Bekommen Eigentümer für die verspätete Miete Zinsen?

Grundsätzlich ja. Darauf weist das Bundesjustizministerium hin. Der Grund: Trotz der Ausnahmesituation werden die Mieten ja regulär fällig. Bezahlt ein Mieter nicht fristgerecht, kommt er also in Verzug. Der Vermieter kann dann – bis der Betrag beglichen ist –Verzugszinsen verlangen. Diese liegen derzeit bei zirka vier Prozent.

Können Mieter die Miete mindern, wenn der Nachbar COVID-19 hat?

Nein. Eine Minderung ist nur wegen eines Mangels der Mietsache erlaubt, also beispielsweise, wenn die Heizung kaputt ist oder das Wasser nicht warm wird.

Wenn kein Geld mehr fließt
Der zweite Lockdown dauert zwar schon deutlich länger als der erste. Dennoch gilt das Mietmoratorium aus der ersten Runde dieses Mal nicht. Auf COVID-19-bedingte Mietschulden aus den Monaten April 2020 bis Juni 2020müssen Vermieter aber (je nach Fall) wohl noch länger warten. Mieter haben im Extremfall bis zum 30. Juni 2022 Zeit, um die ausstehenden Zahlungen abzustottern. Seit 1. Juli 2020 gilt hingegen wieder „Business as usual“. Und das bedeutet: Vermieter dürfen den Vertrag kündigen, wenn der Mieter zwei Monate in Folge seine Miete nicht bezahlt.