Vorfälligkeitsentschädigung – Urteil stärkt Bankkunden
A&W RedaktionWer sein Hypothekendarlehen vorzeitig ablöst, den konfrontieren Banken meist mit einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung. Nicht immer zu Recht, wie ein aktuelles Urteil zeigt.
Manchmal verläuft der Kauf einer Immobilie nicht wie geplant. Plötzliche Liquiditätsschwierigkeiten, Wechsel von Wohn- oder Praxisort oder familiäre Veränderungen können dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte ihr Eigentum bereits nach einigen Jahren wieder verkaufen müssen. Doch was passiert mit dem Immobilienkredit?
Kreditnehmer haben in diesem Fall das Recht, ihr Darlehen bereits vor Ablauf der Zinsbindung zurückzuzahlen. Die Bank verlangt allerdings einen Ausgleich dafür, dass sie das Geld nicht zu dem Zinssatz anlegen kann, den sie für das Darlehen eigentlich vorgesehen hatte. Die Höhe dieser sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung hängt vom Zinssatz ab, den eine Bank für ihre Ersatzanlage zugrunde legt.
Doch viele Kreditinstitute verlangen zu viel Geld von ihren Kunden. Die Berechnung ist so komplex, dass nicht nur Darlehensnehmer den Überblick verlieren. Selbst Banken schaffen es oft nicht, ihre gesetzlichen Informationspflichten zur Vorfälligkeitsentschädigung zu erfüllen. Seit 2016 sind die Banken nämlich verpflichtet, ihre Kunden korrekt darüber zu informieren, wie sie die Entschädigung berechnen.
Kostenlose Online-Rechner bieten eine erste Orientierung, wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung sein darf. Weicht die konkret angeforderte Berechnung der Bank erheblich davon ab, kann es sich lohnen, den Anspruch von einem Profi überprüfen zu lassen. Beratung zum Thema Vorfälligkeitsentschädigung bieten etwa auch die Verbraucherzentralen.
Bankkunden müssen die Berechnung verstehen können
Dass sich das lohnen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Für die Ablösung zweier Darlehen forderte die Bank in dem entschiedenen Fall 21.500 Euro. Zu Unrecht. Das Gericht stellte die Vorfälligkeitsentschädigung zwar nicht grundsätzlich infrage. Eine Bank habe das Recht, eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden zu verlangen. Dieser Anspruch soll jedoch laut Urteil ausgeschlossen sein, wenn im Vertrag unter anderem die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
Die Angaben müssten „klar, prägnant, verständlich und genau“ sein, heißt es in dem Urteil. Im konkreten Fall genügten die Erklärungen der Bank zur Berechnung der Entschädigung den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Vorfälligkeitsentschädigung war daher von den Kunden ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Eine Zahlungsverpflichtung bestand nicht (01.07.2020, Az. 17 U 810/19).
Das letzte Wort in Sachen Vorfälligkeitsentschädigung ist damit aber noch nicht gesprochen. Das Geldhaus hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Ärztinnen und Ärzte mit Immobiliendarlehen sollten daher die Rechtsprechung aufmerksam verfolgen und sich im Zweifel von einem Anwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Das gilt übrigens auch für all jene, die einen Immobilienkredit bereits abgelöst und die Entschädigung bezahlt haben: Bis zu drei Jahre nach Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung kann man das Geld von der Bank zurückfordern.