Steuertipps für Mieter und Hauseigentümer
Marzena SickingNur noch wenige Wochen, dann ist die Chance vertan, noch ein paar Steuerersparnisse mitzunehmen. Nutzen Sie Ihre letzte Chance, einen Kassensturz zu machen und zu überlegen, wie sich in diesem Jahr noch Steuern sparen lassen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) gibt Tipps und Hinweise, woran jetzt noch gedacht und welche Anträge gestellt werden sollten.
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat in einer Übersicht zusammengestellt, worauf Mieter und Hauseigentümer achten müssen, damit sie beim Finanzamt noch ein paar Abgaben durchkriegen. Hier die wichtigsten Tipps der Experten für Mieter und Hauseigentümer.
Betriebskostenabrechnung – Steuern sparen mit der Abrechnung
Viele Mieter haben in den letzten Monaten die Betriebskostenabrechnung von ihrem Vermieter erhalten. Mit dieser Abrechnung lassen sich unter Umständen Steuern sparen. Beauftragt der Vermieter oder die Hausverwaltung beispielsweise jemanden mit der Reinigung des Hausflures oder der Pflege des Gartens, so kann der Mieter diese Kosten in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerkerleistungen geltend machen.
Finanzamt erkennt Aufwendungen des Mieters an
Der entsprechende Anteil für den Mieter lässt sich der Betriebskostenabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters entnehmen. In der Regel bezieht sich die Abrechnung des Vermieters auf den Vorjahreszeitraum, also etwa auf das Jahr 2015. Grundsätzlich müsste der Mieter daher die Kosten in der Steuererklärung für das Jahr 2015 ansetzen. Die Einkommensteuererklärungen 2015 sind aber häufig bereits erledigt, die dazugehörigen Fristen abgelaufen. Das Finanzamt lässt es daher zu, dass die Kosten für das Jahr 2015 erst in der Steuererklärung für das Jahr 2016 geltend gemacht werden. Die Betriebskostenabrechnung sollte daher nicht achtlos entsorgt werden, sondern für die nächste Steuererklärung aufbewahrt werden.
Handwerkerkosten absetzen – Kosten für Handwerkerleistung auf zwei Jahre verteilen
Kosten für Handwerker können als haushaltsnahe Aufwendungen ebenfalls in der Steuererklärung geltend gemacht. Steuerlich absetzbar sind 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr (20 Prozent von 6.000 Euro). Hinweis: Die Kosten für das Material sind allerdings nicht absetzbar, sondern nur die Kosten für die Arbeitsstunden, Anfahrtskosten und Gerätemaschinenstunden. Handwerker schlüsseln die Kosten entsprechend in der Rechnung auf. Wichtig: Bezahlen Sie die Handwerker-Rechnung auf keinen Fall bar, denn diese Quittungen erkennt das Finanzamt im Zweifelsfall nicht an. Auf der sicheren Seite sind sie nur mit einer Überweisung.
Berücksichtigt wird der Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen grundsätzlich in dem Jahr, in dem die Rechnung bezahlt wird. Wer also in diesem Jahr bereits viele Baumaßnahmen hat durchführen lassen und den Abzugsbetrag dadurch bereits ausgeschöpft hat, sollte mit dem Handwerker vereinbaren, dass die Rechnung erst im 2017 bezahlt wird. Bei größeren Arbeiten ist es auch möglich, im alten Jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und den Rest erst im kommenden Jahr zu zahlen. Schließlich steht dann wieder ein unverbrauchter Abzugsbetrag von 6.000 Euro zur Verfügung. Bei umfangreicheren Arbeiten, die um den Jahreswechsel ausgeführt werden, bietet sich so die Chance, die Abzugsbeträge für zwei Jahre auszunutzen.
Winterdienst – Schneeschieben von der Steuer absetzen
Hauseigentümer, aber auch Mieter trifft in der Wintersaison häufig eine Räumpflicht. Auch die kann sich positiv auf die Einkommenssteuer auswirken. Wird ein Dritter mit der Schneebeseitigung beauftragt, können die Kosten in der Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Es dürfen 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich berücksichtigt werden (20 Prozent von 20.000 Euro). Zahlt der Steuerzahler beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehweges vor dem Haus, so lassen sich mit dem Steuerbonus bis zu 120 Euro Steuern sparen.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Die Finanzverwaltung akzeptierte früher nur die Kosten, die für Arbeiten auf dem privaten Gelände wie Hof und Garten anfielen. Diese Einschränkung gilt nicht mehr: Die Rechnungen für das Reinigen des öffentlichen Gehweges sollten daher nicht aussortiert werden!