Immobilie an die Erben übertragen – worauf Ärzte achten müssen
A&W RedaktionIst es sinnvoll, sein Eigenheim schon zu Lebzeiten an die Erben zu überschreiben? Dieser Beitrag zeigt Ihnen, warum es durchaus Vorteile bringt, auf was Sie achten sollten und welche Möglichkeiten es gibt, seine Immobilie schon vorzeitig zu übertragen.
Wenn geerbt wird, hält der Fiskus auch gerne die Hand auf. Besonders problematisch ist das bei Immobilien. Denn wie der Name schon sagt, es handelt sich um nicht mobile Werte, die im Gegensatz zu Bargeld oder Aktien nicht so einfach aufgeteilt werden können. Einen gewissen Schutz bieten die Freibeträge. Was übrig bleibt, unterliegt allerdings der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Hinsichtlich der steigenden Immobilienpreise in deutschen Metropolregionen wie München oder Stuttgart und Umgebung, reichen die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer meist nicht aus, um das Eigenheim vor dem Zugriff des Finanzamts zu schützen. So ist in vielen Fällen eine steuerfreie Vererbung von Häusern nicht möglich. Deshalb sollten vermögende Ärzte eine Übertragung ihres Eigenheims schon zu Lebezeiten in Erwägung ziehen. Nach dem Motto: lieber verschenken, anstatt zu vererben.
Zwar verlangt der Staat bei einer Schenkung die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft, aber es gelten auch die selben Freibeträge – und die können sogar mehrfach genutzt werden. Mit einer langfristigen Planung können Ärzte ihr Vermögen also durchaus steuergünstig zum Beispiel auf ihre Kinder überschreiben.
Immobilie verschenken und Schenkungssteuer sparen – so geht’s
Besonders wichtig ist hier für den Schenker zu wissen, dass jedes Kind alle 10 Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei von seinen Eltern geschenkt bekommen kann. Dies gilt sowohl für die Mutter als auch für den Vater – ohne dass eine Schenkungssteuer gezahlt werden muss. Vorsicht: Sollten die Schenkungen in kürzeren Abständen stattfinden, wird die Schenkung nachträglich dem Erbe angerechnet.
Nießbrauch
Wenn Sie Ihre Immobilie noch zu Lebzeiten an Ihre Erben übertragen wollen, lassen Sie sich unbedingt ein Nießbrauchsrecht einräumen. Die rechtliche Regelung in Bezug auf das Nießbrauchsrecht befindet sich in dem BGB § 1030 ff. Hierbei handelt es sich um eine Belastung der Immobilie, die vergleichbar mit einem Wegerecht ist. Aus diesem Grund wird das Nießbrauchsrecht auch im Grundbuch eingetragen. Der vorherige Inhaber behält auch nach der Überschreibung das Recht, das Grundstück oder die Immobilie weiterhin zu nutzen. Das wird entweder in Form einer Miete oder auch der generellen Eigennutzung der Wohnräume sein. Wichtig: Das Nießbrauchsrecht beinhaltet auch ein lebenslanges Wohnrecht.
Die Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten hat noch einen weiteren Vorteil: Durch die Schenkung ist das Eigenheim vor dem Zugriff des Staates geschützt. Das bedeutet, wenn die Schenkung zehn oder mehr Jahre zurückliegt, darf der Sozialträger zum Beispiel keine Kosten für eventuelle Pflegeleistungen, durch die Rückforderung der verschenkten Immobilie, abdecken.
Sollten sich die Beschenkten allerdings als “grob undankbar” herausstellen, kann die Immobilienschenkung durch den ursprünglichen Besitzer des Hauses rückgängig gemacht werden.