Freiwilliger Corona-Bonus der Arbeitgeber: noch bis 31. März steuerfrei
Marzena SickingArbeitgeber können ihren Mitarbeitern für den Einsatz in der Pandemie eine freiwillige Sonderzahlung geben: den sogenannten Corona-Bonus. Dieser ist bis zu dem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei – allerdings nur noch bis zum 31. März 2022. Worauf sonst noch geachtet werden muss, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).
Der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz hatte Anfang April 2020 verkündet, dass es Unternehmen während der Corona-Pandemie möglich sein soll, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer steuerfreien Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro pro Person finanziell zu unterstützen. Der Grund: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seien wegen der Pandemie unter erschwerten Bedingungen im Einsatz und dieses Engagement wolle man auch steuerlich honorieren.
Die Zahlung des sogenannten Corona-Bonus war zunächst bis 31. Dezember 2020 befristet, wurde dann aber bis 30. Juni 2021 und mittlerweile bis 31. März 2022 verlängert.
Corona-Bonus weiterhin gedeckelt bei 1.500 Euro
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können also noch bis zum 31. März 2022 maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das heißt: Wer im Jahr 2020 bereits 1.500 Euro als Corona-Bonus von seinem Arbeitgeber erhalten hat, kann 2021 oder 2022 nicht nochmals eine steuerfreie Auszahlung bekommen.
Gestaffelte Bonus-Zahlungen bis 1.500 Euro möglich
Hat der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter 2020 einen Corona-Bonus von 1.000 Euro gewährt, kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter noch bis 31. März 2022 einen weiteren Bonus in Höhe von 500 Euro erhalten. Und hat er der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter 2020 keinen Corona-Bonus gewährt, darf er bis 31. März 2022 noch die vollen 1.500 Euro ausschöpfen.
Ab April 2022: Bonus ist voll steuerpflichtig
Geht der Corona-Bonus erst im April 2022 auf dem Konto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ein, so greift die Steuerbefreiung nicht mehr. Die Folge: Dann ist der Bonus lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig. Wird der Bonus als Sachzuwendung geleistet, sollte der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Empfangs schriftlich bestätigen.
Aber: Wer zwei oder mehr Dienstverhältnisse bei jeweils einem anderen Arbeitgeber hat, darf den Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis erhalten, auch innerhalb eines Kalenderjahres.
Der Corona-Bonus im Überblick:
• Arbeitgeber können ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.
• Die Regelung gilt für Sonderleistungen, die Beschäftigte zwischen 1. März 2020 und 31. März 2022 erhalten.
• Voraussetzung ist, dass die Sonderzahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
• Zudem muss der Arbeitgeber die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzeichnen
Quelle: Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)