Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Nicht nur Psychiater kann es treffen, sondern auch Hausärzte, dass ein psychiatrischer Notfall zu einer Zwangseinweisung führen kann, veranlasst durch eine Verfügung der Ordnungsbehörden. Auf diese Situation sollte man zumindest vorbereitet sein und die grundlegenden Voraussetzungen kennen.

Die Maßnahme ist länderspezifisch durch entsprechende Gesetze zur Unterbringung psychisch Kranker geregelt, dem sogenannten Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) oder Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG).

Procedere

Unterschiedlich ist in den Ländern, ob jeder Arzt und jede Ärztin ein entsprechendes Attest ausstellen darf oder oftmals auch nur ein Psychiater.

Aber auch jeder Hausarzt kann im Notfall, vor allem im Wochenenddienst, in die Situation kommen, dass er ein für die Einweisung erforderliches Zeugnis ausstellen muss. Die eigentliche Einweisung kann dann die zuständige Ordnungsbehörde veranlassen, im Notfall auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung.

Voraussetzungen für Einweisung

Gründe für eine Unterbringung nach PsychKG (hier beispielhaft aus dem Hamburger PsychKG) sind:

  • Das Vorliegen einer psychischen Krankheit
  • Eine erhebliche Gefahr für andere oder den Kranken selbst, die nicht durch andere Maßnahmen als durch die Unterbringung abgewendet werden kann
  • Ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer durchgeführten Untersuchung

Was unter erheblicher Gefahr zu verstehen ist, definiert das PsychKG aus NRW: „Von einer gegenwärtigen Gefahr ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.“

Auch in den anderen Ländergesetzen ist die Begründung für eine Einweisung ähnlich formuliert. Aber: Die Nichteinwilligung in eine grundlegend indizierte Behandlung allein stellt keinen haltbaren Grund für eine Unterbringung dar.

Abrechnung

Wie aber werden der Notfallkontakt sowie die Attestierung als Vorbedingung für einen Verwaltungsakt abgerechnet? Die Abrechnung der Notfallsituation wird nach den entsprechenden EBM- (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) beziehungsweise GOÄ-Nummern (Gebührenordnung-Ärzte) abgerechnet, inklusive eventuell erforderlicher Hausbesuchsziffern und Wegegeld.

In der GOÄ gibt es zusätzlich die Nr. 812 (500 Punkte): „Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention“

Das Ausstellen eines ärztlichen Zeugnisses gehört nach den Bestimmungen der Bundesmantelverträge allerdings nicht dazu. Das Zeugnis entspricht dem Inhalt her einer gutachtlichen Äußerung und wäre demnach mit der Nr. 80 abrechenbar – zusätzlich die Nrn. 95 und 96.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei öffentlich-rechtlichen Kostenträgern nur der einfache Gebührensatz berechnet werden darf (GOÄ § 11 in Verbindung mit § 5, Abs. 1 Satz 2).

Verweilzeit: EBM 01440, GOÄ 56
Da in vielen Fällen auf das Eintreffen von Ordnungsamt, Krankenwagen oder auch Polizei gewartet werden muss, sollten die Verweilgebühren nicht vergessen werden. Diese sind jedoch nur dann abrechnungsfähig, wenn in dieser Verweilzeit keine andere Leistung erbracht und abgerechnet wird.
Im Bereich des EBM handelt es sich um die Nr. 01440 mit 246 Punkten je vollendete 30 Minuten.
Die Nummer in der GOÄ ist die Nr. 56 mit 180 Punkten je angefangene halbe Stunde bei einer Mindestzeit von 30 Minuten. Ab der 31. Minute kann die 56 zum zweiten Mal abgerechnet werden.