Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Abrechnung

Die Palliativmedizin als besonders sensibles Thema ist im GKV-Bereich in den letzten Jahren umfassend bearbeitet und bewertet worden. Dafür existieren sogar im EBM die Kapitel 3.2.5 und 4.2.5, welche laufend aktualisiert werden. Die typischen Leistungen der Palliativversorgung sind dort umfassend beschrieben und teils durch Pauschalen abgebildet.

Nach derGOÄkönnen nur Einzelleistungen, die innerhalb einer palliativmedizinischen Versorgung erfolgen, gegenüber Selbstzahlern und Privatversicherten abgerechnet werden (siehe Tabelle).

Hausbesuch nach Nummer 50 GOÄ

Hauptsächlich sind hier direkte, persönliche Gespräche mit den Patienten und Hausbesuche zu betrachten. Der Hausbesuch nach Nummer 50 GOÄ beinhaltet die ärztliche Beratung und eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5. Wurde ein Patient umfassender untersucht, können Ärzte dafür die zutreffende Untersuchungsposition der GOÄ, also 6, 7 oder 8, abrechnen.

Für die ganz umfassende Erörterung nach Nummer 34 gilt dieses Limit nicht! Hier ist darauf zu achten, dass alle Anforderungen an diese GOP erfüllt sein müssen, inklusive einer Gesprächsdauer von mindestens 20 Minuten. Weitere Leistungen wie Injektionen, Infusionen, die Wundbehandlung oder Katheterwechsel können neben dem Besuch problemlos berechnet werden.

Wegegelder nach § 8 GOÄ

Entsprechend § 5 GOÄ kommen über den Mittelwerten der GOÄ liegende Faktoren dann infrage, wenn Schwierigkeit oder Zeitaufwand überdurchschnittlich waren bzw. besondere Umstände zu berücksichtigen waren.

Zu den Besuchsgebühren treten noch die Wegegelder nach § 8 GOÄ. Außerdem können die Zuschläge z. B. für Beratungen oder Besuche bei Nacht und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geltend gemacht werden (Leistungsverzeichnis der GOÄ, Abschnitt B, II + V).

Besucht nichtärztliches Personal die Patienten, kann statt Nummer 50 GOÄ nur Nummer 52 GOÄ zum Einfachsatz von 5,83 € angesetzt werden. Hinzu kommen delegierbare Leistungen wie Wundversorgung, Katheterwechsel, Injektionen oder Infusionen pp. Werden diese Leistungen vom nichtärztlichen Personal erbracht, kommt für die Abrechnung allerdings nur maximal der 2,3-fache GOÄ-Faktor infrage.

GOÄ-
Nummer
Kurztext Hinweis/
Ausschluss
Betrag zum
2,3-f.* Satz
* Alle Leistungen in obiger Liste gelten als ärztliche Leistungen und können daher nach § 5 GOÄ unter Angabe
einer Begründung bis zum 3,5-fachen Faktor berechnet werden, wenn sie von Ärztin/Arzt erbracht wurden.
** Werden Patienten von nichtärztlichen Mitarbeitern der Praxis besucht, z. B. für Injektionen, zum Wechsel
von Infusionen, zum Katheterwechsel pp., darf Ziffer 50 nicht berechnet werden, hier ist nur Ziffer 52 mit
den Nachteilen s. oben möglich.
1 Beratung Besonderheiten Behandlungsfall 10,72 €
3 Beratung > 10 Minuten Mehrfach i. Beh.-Fall*, wenn begründet 20,11 €
4 Fremdanamnese,
Unterweisung
von Bezugspersonen
Kumulativ nur 1 x im Behandlungsfall* 29,49 €
34 Erörterung
mindestens 20 Min.
Wg. derselben Krankheit nur 2 x pro Halbjahr 40,22 €
15 Einleitung
flankierender sozialer
und therapeutischer
Maßnahmen
Einmal im Kalenderjahr 40,22 €
50 Besuch Beinhaltet 1 + 5 42,90 €
52 Aufsuchen durch
nichtärztliches
Personal veranlasst
vom niedergel. Arzt
Nicht berechenbar für die Begleitung
des Arztes, kein Wegegeld!
Delegierte Leistungen daneben zum
bis zum 2,3-fachen GOÄ-Satz möglich
5,83 €**
6/7/8 Körperliche
Untersuchung,
je nach Umfang
Ausschlüsse beachten! 6 = 13,41 €
7 = 21,45 €
8 = 34,86 €
60 Ärztliche/s Konsil/e,
pro konsultiertem
Arzt rsp. Fachgebiet
Nur mit Ärzten außerhalb der eigenen
Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaft
16,09 €
78 Behandlungsplan
Chemotherapie pp.
Ggf. Analog bei anderer Erkrankung 24,13 €
812, 849 Psychiatrische/
Psychotherap.
Gespräche
812 = Psychiatrische Notfallbeh. (…)
sofortige Intervention + eingehendes
therapeutisches Gespräch
849 = psychotherap. Behandlung (…)
mind. 20 Min.
67,03 €

30,83 €