Untersuchung der Lungenfunktion korrekt abrechnen
Dr. med. Heiner PaschDie Untersuchung der Lungenfunktion gehört heute als Spirometrie zum hausärztlichen Alltag, beim Pulmologen als Bodyplethysmografie. Das sind die wesentlichen Unterschiede bei der Abrechnung.
Durch den breiten Einsatz der Spirometrie können heute viele pulmologische Probleme schon beim Hausarzt geklärt und kompetent behandelt werden.
Hausärztliche Lungenfunktionsdiagnostik im EBM: GOP 03330
Die hausärztliche Lungenfunktionsdiagnostik ist im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) allein durch die Gebührenordnungsposition (GOP) 03330 repräsentiert. Sie beinhaltet neben in- und exspiratorischen Messungen obligat auch die Darstellung der Flußvolumenkurve sowie eine grafische Registrierung. Diese GOP ist nur einmal pro Sitzung abrechenbar, auch wenn mehrere Messungen etwa vor und nach der Applikation bronchospasmolytisch oder bronchokonstriktorisch wirksamer Substanzen erfolgen.
Der Leistungsinhalt entspricht inhaltsgleich der GOP 13255 für Fachinternisten und ist auch Teil der GOP 13250, der Zusatzpauschale fachinternistische Behandlung. Die Bodyplethysmografie ist für Pulmologen der Hauptbestandteil der GOP 13650 (Zusatzpauschale Pneumologisch-diagnostischer Komplex). Sie beinhaltet neben vielen anderen obligaten und fakultativen Leistungen auch die Spirografie und die Applikation broncholytisch wirksamer Substanzen. Die GOP 13650 ist einmal im Behandlungsfall abrechenbar.
GOÄ
Im Unterschied zum EBM gibt es in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine unterschiedlichen Leistungen für Haus- und Fachärzte. Bei Hausärzten sind die Nrn. 605 und 605a die Basisleistungen; außerdem interessant sind die Nr. 608 (Spirografische Teilleistung) sowie die Nr. 609 (Bronchospasmolysetest). Die für Pulmologen wichtige Bodyplethysmografie wird in der GOÄ mit zwei Positionen abgerechnet, den Nrn. 610 und 612. Die Nr. 610 steht dabei für die Bestimmung des Ist-Zustandes, die Nr. 612 für die Änderungen nach Applikation bronchokonstriktorisch wirksamer Substanzen. Neben Nr. 610 sind die Nrn. 605, 608 und 612; neben Nr. 612 die Nrn. 605, 608, 609 und 610 nicht abrechenbar. Bei den Nrn. 609 und 612 sind die Kosten mit der Gebühr abgegolten und nicht gesondert berechenbar.
Relevante Unterschiede: Spirometrie und Bodyplethysmografie
Die Spirometrie ist die Basisdiagnostik des Hausarztes, die Bodyplethysmografie die erweiterte Diagnostik des Pulmologen.
Die Investitions- und Wartungskosten sind bei der Spirometrie gering, bei der Bodyplethysmografie fallen sie deutlich höher aus.
Die Spirometrie ist abhängig von der Kooperation des Patienten und damit durch diesen im Ergebnis beeinflussbar, die Bodyplethysmografie dagegen nicht. Auch wenn die Spirometrie delegierbar ist, ist man erstaunt, wie viel die Droge Arzt bei der Messung bringt.
Das Messparameterspektrum ist bei der Bodyplethysmografie deutlich größer als bei der Spirometrie.
Der Raumbedarf ist bei der Spirometrie zu vernachlässigen, bei der Bodyplethysmografie ist er nicht unerheblich.
Die Durchführung der Spirometrie ist relativ einfach und schnell erlernbar. Bei der Bodyplethysmografie ist sie auch durch regelmäßige Justierungen deutlich anspruchsvoller.
Honorare 2025
EBM-Honorare betragen beim aktuellen Orientierungspunktwert derzeit 12,3934 Cent.
EBM 03330 53 Punkte/6,57 Euro
EBM 13250 151 Punkte/18,71 Euro
EBM 13565 53 Punkte/6,57 Euro
EBM 1365 311 Punkte/38,54 Euro
GOÄ-Honorare bei allen hier genannten technischen Leistungen liegen beim 1,8-fachen Steigerungsfaktor.
GOÄ 605 242 Punkte/25,39 Euro
GOÄ 605a 140 Punkte/14,69 Euro
GOÄ 608 76 Punkte/7,97 Euro
GOÄ 609 182 Punkte/9,09 Euro
GOÄ 610 605 Punkte/63,47 Euro
GOÄ 612 757 Punkte/79,42 Euro