GOÄ: Nutzen Sie die Chancen der Analogbewertung!
Dieter JentzschDie Möglichkeit, eine neu entwickelte ärztliche Leistung nach § 6 GOÄ nachvollziehbar zu bewerten, besteht seit dem Jahr 1982: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“
Wer eine neue Leistung nach der GOÄ adäquat bewerten will, sollte zunächst fragen:
- Handelt es sich um eine neue ärztliche Leistung? Auch in § 5 GOÄ als „technische Leistungen“ bewertete Positionen eignen sich für eine Analogbewertung! § 4 GOÄ erlaubt grundsätzlich auch die Liquidation einiger an Ihr Fachpersonal delegierter Leistungen. Positionen aus dem Laborbereich sind ein gutes Beispiel dafür.
- Ist die Leistung wirklich noch nicht in der GOÄ enthalten? Bestandteile oder besondere Ausführungen von bereits in der GOÄ vorhandenen Positionen sind kein Grund für eine Analogbewertung. Veränderte Leistungstexte führen häufig zu Nachfragen der Kostenerstatter.
- Wo in der GOÄ stehen vergleichbare GOÄ-Nummern? Positionen des eigenen Fachgebietes sollten zuerst angeschaut werden. Ärztinnen und Ärzten steht aber nahezu der gesamte GOÄ-Katalog zur Verfügung.
- Ist die neue Leistung entsprechend Art, Kosten- und Zeitaufwand in ihrem Wert mit der herangezogenen AnalogNummer vergleichbar? Eine Kombination mehrerer GOÄ-Nummern ist möglich, so z. B. bei „A 707 = Untersuchung des Dünndarms per Kapselendoskopie (…), hier werden die Nummern 684 und 687 addiert.
Dies steht so im Verzeichnis analoger Bewertungen der Bundesärztekammer.
Ist eine passende GOÄ-Position gefunden, sind Formalien zu beachten
So „erbt“ die Analogie die Bedingungen der Originalleistung. Wird zum Beispiel eine GOÄ-Nummer aus dem Abschnitt „E“ der GOÄ analog verwendet, kann dafür nur zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Satz liquidiert werden. Ab dem 1,8-fachen Satz muss dann der angewandte Faktor begründet werden.
Weiter ist in § 12 genau festgelegt, wie die Analogbewertung auf der Rechnung stehen muss: Zuerst ist die GOÄ-Nummer zu nennen und exakt zu beschreiben, welche Leistung erbracht wurde. Direkt anschließen muss sich mit dem Hinweis „analog“ bzw. „entsprechend“ die Originalnummer mit ihrem vollständigen Leistungstext.
Die Bundesärztekammer veröffentlicht dazu im Deutschen Ärzteblatt gelegentlich Abrechnungsempfehlungen oder Beschlüsse ihres GOÄ-Ausschusses. Eine Liste oder ein amtliches Verzeichnis von Analogbewertungen gibt es aber nicht. Alle Ärztinnen und Ärzte haben das Recht, eigene Analogien zu bilden. Im Streitfall würden allerdings die Empfehlungen der Ärztekammern herangezogen.
Ein gutes Beispiel ist die Nummer „A 618“. Eine Suche dieser Position in der GOÄ wäre erfolglos. Es handelt sich um „A 618* H2-Atemtest (z.B. Laktosetoleranztest), einschließlich Verabreichung der Testsubstanz, Probeentnahmen und Messungen der H2-Konzentration, einschließlich Kosten analog Nr. 617 (…) zum GOÄ-Einfachsatz von 19,88 €.
Wer beachtet, was zum Inhalt und zur Form analoger Bewertungen in der GOÄ steht, kann also „neue“ Leistungen sachgerecht nach der geltenden GOÄ berechnen.