Chronisch Erkrankte in der GOÄ
Dr. med. Heiner PaschLeistungsnummern, deren Inhalt keine klar definierte punktuelle Leistung darstellt und sich über eine längere Zeit hinzieht, werden häufig nicht abgerechnet – sei es aus Vergesslichkeit oder einfach aus Nichtwissen.
Dieses Schicksal der Nichtabrechnung ereilt oftmals auch die Nr. 15 GOÄ (Gebührenordnung-Ärzte), landläufig als Chronikerziffer der GOÄ gehandelt. Um die Nr. 15 ins rechte Licht zu rücken, werden hier noch einmal die wesentlichen Grundlagen dieser Position beleuchtet. Dazu gehören die Interpretation des Leistungsinhaltes, die Abrechnungseinzelheiten und -voraussetzungen sowie der Hinweis auf eine sorgfältige Dokumentation.
Abrechnungsvoraussetzungen
Der Leistungsinhalt der Nr. 15 gliedert sich in die
- Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer Maßnahmen
- und die Einleitung und Koordination flankierender sozialer Maßnahmen.
Dabei müssen Maßnahmen aus beiden Bereichen – Verbindung mit „und“ – erbracht werden, und zwar zudem während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Daraus ergeben sich zwei weitere Voraussetzungen:
- es muss eine chronische Krankheit vorliegen und
- es muss eine kontinuierliche Betreuung stattfinden.
Beispielhafte therapeutische Maßnahmen
Ganz klassisch ist hier an erster Stelle die Einleitung, Koordination und auch Überwachung einer erforderlichen medikamentösen Therapie zu nennen. Dazu kommen die Verordnung, Koordination und Überwachung verordneter Heilmittel wie beispielsweise Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie. Eine alleinige einmalige Verordnung einer derartigen Therapie erfüllt dagegen nicht den Leistungsinhalt.
Ebenso gehören gemäß der amtlichen Begründung zur vierten Änderungsverordnung der GOÄ auch die Gespräche mit anderen mitbehandelnden Ärzten dazu. Auch die Planung einer erforderlichen Operation unter den Gegebenheiten der chronischen Erkrankung gehört dazu genauso wie die Nachbereitung; Stichworte: Antikoagulation, laufende Opiattherapie, antikonvulsive Therapie.
Beispielhafte soziale Maßnahmen
Bei den sozialen Maßnahmen ist der Kontakt zu sozialen Einrichtungen ebenso zu nennen wie der Kontakt zu Krankenkassen und Versicherungen. Insbesondere sind hier regelmäßige Kontakte und auch koordinierende Gespräche mit Pflegediensten, Sozialdiensten oder Besuchsdiensten zu erwähnen. Auch bei einem Umzug in ein Pflegeheim ist oft die helfende Beratung des Hausarztes gefragt.
Andere infrage kommende Bereiche können sein die Koordination von Essen auf Rädern oder die Planungsunterstützung von Urlaubsreisen bei chronisch Kranken mit gesundheitlichem Handicap.
Abrechnung
Die Nr. 15 ist lediglich einmal im Kalenderjahr abrechenbar, wobei am Tag der Abrechnung nicht zwingend ein Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden haben muss. Einzig die Nr. 4 ist im selben Behandlungsfall neben der Nr. 15 von der Abrechnung ausgeschlossen. Die Nr. 15 ist sowohl für Hausärzte als auch für Fachärzte abrechenbar. Die Bewertung liegt bei 300 Punkten und entspricht beim Schwellensatz (2,3-fach) einem Honorar von 40,22 Euro. Bei deutlich übernormalem Betreuungsumfang kann auch die Nr. 15 gesteigert werden; dies bedarf jedoch einer sorgfältigen Dokumentation.
Kontinuierliche Betreuung |
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Was ist eine kontinuierliche ambulante Betreuung? Eine derartige Betreuung ist nach Ansicht der Bundesärztekammer nicht gleichzusetzen mit häufigen Arzt-Patienten-Kontakten. Deshalb ist eine Mindestzahl an erforderlichen Kontakten in der Fachliteratur und den gängigen Kommentaren nicht zu finden. Entscheidend ist die fortlaufende Information über die eingeleiteten Maßnahmen und über den Fortlauf der Behandlung. |