Praxisabgabe: Darauf sollten Sie achten, wenn Sie Personal entlassen
Themenpartner VirchowbundDie eigene Arztpraxis zu schließen und das Personal zu entlassen, fällt nicht leicht. Von der emotionalen Belastung abgesehen gibt es einiges, was Sie aus rechtlicher Sicht bei der Kündigung im Rahmen der Praxisabgabe beachten müssen. Der Virchowbund hilft Ihnen dabei, Fehler zu vermeiden.
Kündigungsfrist
Die Mindest-Kündigungsfristen für angestellte Arbeitnehmer sind in § 622 BGB geregelt. Sie sind abhängig davon, wie lange zuvor das Arbeitsverhältnis bestanden hat:
Die Spanne reicht von 1 Monat (jeweils zum Ende des Kalendermonats), wenn das Arbeitsverhältnis 2 Jahre bestanden hat, bis hin zu 7 Monaten bei einer MFA, die bereits seit 20 Jahren in der Praxis tätig ist. Die vollständige Liste der Kündigungsfristen bietet der Virchowbund auf seiner Themenseite zur Kündigung.
Fortzahlung bis zum letzten Arbeitstag
Auch, wenn Sie noch hoffen, einen Praxisnachfolger zu finden oder sogar in laufenden Verhandlungen zur Praxisübernahme stehen, sollten Sie Ihren MFA fristgerecht vor der geplanten Praxisaufgabe kündigen. Denn im schlimmsten Fall finden Sie keinen Nachfolger, der das Personal übernimmt. Dann müssen Sie Ihren Mitarbeitern auch nach Ihrer Praxisabgabe das Gehalt fortzahlen, bis die Kündigungsfrist abgelaufen ist.
Möglich ist auch, einvernehmlich einen Aufhebungsvertrag mit den Mitarbeitern zu schließen. (Mitglieder des Virchowbundes finden hier eine juristisch geprüfte Vorlage für den Aufhebungsvertrag. Auch die unbegrenzte, kostenlose Rechtsberatung ist im Mitgliedsbeitrag inbegriffen.)
Kündigungsschutz
Als Kündigungsgrund müssen Sie die Beendigung Ihrer ärztlichen Tätigkeit und Schließung der Praxis angeben. Das ist ein zulässiger ordentlicher Kündigungsgrund, also dürften in der Regel keine arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auftreten.
Wichtig ist, dass Sie den Mitarbeitern verständlich machen, dass Sie trotz intensiven Bemühens keinen Nachfolger für eine Praxisübernahme finden konnten.
Bei einigen Personen müssen Sie einen besonderen Kündigungsschutz beachten. Das betrifft:
- Schwangere
- Mitarbeiter in Elternzeit oder Pflegezeit
- Auszubildende
- Schwerbehinderte
In den meisten Fällen müssen Sie vor der Kündigung die Zustimmung einer Behörde (z. B. Landesamt für Arbeitsschutz, Integrationsamt, Landesärztekammer) einholen. Kalkulieren Sie dafür ausreichend Zeit ein und kündigen Sie erst, wenn die Zustimmung vorliegt.
Bei Auszubildenden sollten Sie sich dafür einsetzen, dass Ihr Azubi die Ausbildung in einer Praxis eines Kollegen bzw. einer Kollegin abschließen kann.
Mitarbeitergespräch
Eine Kündigung spricht sich meist schnell unter den Mitarbeitern herum. Darum sollten Sie vor der ersten Kündigung ein Gespräch mit allen Mitarbeitern führen. Bitten Sie Ihr Personal gegenüber den Patienten und anderen Personen Stillschweigen zu wahren.
Sie werden nicht verhindern können, dass sich einige Mitarbeiter schnell einen neuen Job suchen und von sich aus kündigen. Da Medizinische Fachangestellte bundesweit gesucht werden, besteht das Risiko, dass Sie in den letzten Monaten Personalengpässe haben. Die Kündigung zu spät auszusprechen, würde Sie aber viel Geld kosten.
Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulassung: Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) antwortet in der Kolumne „Praxis aktuell“ auf häufige Fragen, die niedergelassene und angestellte Ärzte und MFA im Praxisalltag umtreiben und gibt Tipps aus der Rechtsberatung.