Masern: die übersehene Impfpflicht
Themenpartner VirchowbundÜber sie spricht derzeit kaum jemand: die Impfpflicht gegen Masern. Doch auch sie wird 2022 Ärzte und MFA beschäftigen. Denn dann läuft die finale Frist für den Immunitätsnachweis ab. Verstöße können auch für Arbeitgeber teuer werden.
Das Masernschutzgesetz verpflichtet seit 2020 Menschen im Gesundheitswesen dazu, Immunität gegen Masern nachzuweisen. Ab 1.8.2022 müssen Praxisinhaber diese Immunität auch für das gesamte bestehende Praxispersonal gegenüber dem Gesundheitsamt dokumentieren können. Nicht geimpfte Personen im Praxisteam müssen sie aktiv melden, informiert der Verband der niedergelassenen Ärzte (Virchowbund).
Diese Pflichten gelten für Arztpraxen
Alle Mitarbeiter mit Patientenkontakt müssen durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass sie entweder
- ausreichend gegen Masern geimpft sind
- immun gegen Masern sind (bei Personen, die vor 1971 geboren sind, wird die Immunität automatisch angenommen)
- wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können
Praxisinhaber haben die Pflicht, das zu kontrollieren.
Bereits seit 2020 dürfen sie keine Mitarbeiter neu einstellen, die den Impfschutz nicht nachweisen können. Doch erst ab dem 1.8.2022 müssen sie für alle aktuellen Mitarbeiter den Impfschutz gegenüber den Behörden nachweisen. Ab diesem Zeitpunkt drohen auch Sanktionen.
Das Ende dieser letzten Frist wurde mehrfach nach hinten verschoben, um die Praxen während der Corona-Pandemie zu entlasten. Das ist auch deshalb relevant, weil im Falle der Kündigung eines nicht-geimpften Mitarbeiters meist Kündigungsfristen eingehalten werden müssen.
Neu: Meldepflicht an das Gesundheitsamt
Ab Mitte 2022 müssen Praxisinhaber nicht-geimpfte Mitarbeiter bzw. solche ohne Nachweis beim Gesundheitsamt melden. Für diese Meldung müssen sie u. a. Name und Geburtsdatum der Person ohne Impfschutz angeben. Übermitteln sie diese Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann das mit einer Geldbuße geahndet werden, warnt der Virchowbund.
Das Gesundheitsamt kann nicht-geimpfte Personen zur Beratung vorladen und sie zur Impfung auffordern. Weigern sich diese weiterhin, darf die Behörde ebenfalls Geldbußen oder sogar ein vorläufiges Berufsausübungsverbot verhängen. Praxisinhaber dürfen solche Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen.
Der Virchowbund betont: Wenn jemand aus dem Praxisteam die Masernimpfung trotz allem verweigert, muss der Arbeitgeber diesem Mitarbeiter kündigen. Personen, die nicht geimpft bzw. nicht immun sind, dürfen schon seit 2020 nicht mehr neu eingestellt werden. Andernfalls ist teurer Ärger mit den Behörden vorprogrammiert – spätestens bei der nächsten Praxisbegehung.
Was die Behörden bei einer Prüfung darüber hinaus beanstanden könnten, hat der Virchowbund auf seiner Themenseite Praxisbegehung aufgeschlüsselt.
Wer Ärger mit ungeimpften Mitarbeitern hat, kann sich als Mitglied im Virchowbund rechtlich beraten lassen und ein Kündigungsschreiben als Muster herunterladen. Weitere wichtige Fragen zu den Themen Impfen, Immunitätsnachweis und Kündigung beantwortet der Verband sowohl für Masern als auch für Corona u. a. im Praxisärzte-Blog.
Von A wie Arbeitsrecht bis Z wie Zulassung: Der Verband der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte Deutschlands (Virchowbund) antwortet in der monatlichen Kolumne „Praxis aktuell“ auf ArztWirtschaft.de auf häufige Fragen, die niedergelassene und angestellte Ärzte und MFA im Praxisalltag umtreiben.