Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Honorare

Von Kassenpatienten allein kann heute kaum eine Praxis leben. Deshalb wird Ärzten geraten, sich auch einen Stamm von Privatpatienten zu erarbeiten. Im Durchschnitt liegt deren Anteil bei 20 bis 30 Prozent. Doch es gibt auch Praxen, in denen deutlich mehr Privatpatienten behandelt werden. Das ist gut für die Wirtschaftlichkeit solange die Patienten rechtzeitig bezahlen. Gehen die Privat-Rechnungen hingegen nicht termingerecht und in voller Höhe ein, kann das schnell zu finanziellen Problemen der Arztpraxis führen.

Darauf sollten Sie bei der Rechnungsstellung achten

Zahlen Privatpatienten nicht oder nicht in voller Höhe, dann sind häufig Beanstandungen an der Rechnungsstellung der Grund. Deshalb sollten Ärzte genau darauf achten, dass sie eine korrekte und vollständige Rechnung ausstellen. Die Liquidation muss ordnungsgemäß nach § 12 GOÄ ausgefertigt werden. Das bedeutet: Neben dem Behandlungsdatum müssen die Gebührennummern mit der Bezeichnung der Leistung(en), Betrag und Steigerungsfaktor aufgelistet werden. Ist eine Mindestdauer der Behandlung vorgeschrieben, muss auch dies angegeben werden. Multiplikatoren über dem Schwellenwert sind individuell zu begründen. Beim Ansatz von Analog-GOP muss der Hinweis „entsprechend“ vermerkt und für den Patienten nachvollziehbar sein.

Rechnung ist für Patienten sofort fällig

Grundsätzlich ist eine formal korrekte Rechnung nach der GOÄ sofort fällig. Dies gilt auch bei kontrovers beurteilten Positionen, stellte der Bundesgerichtshof klar (Az. III ZR 117/06). Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit kann der Arzt die Zahlung der Forderung verlangen. Nach dem BGB gerät der Zahlungspflichtige 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung in Zahlungsverzug, sofern er darauf schriftlich hingewiesen wurde. Andernfalls erst dann, wenn er schriftlich aufgefordert wurde, die Rechnung zu begleichen. Ist der Patient in Verzug, kann umgehend der Rechtsweg beschritten werden. Allerdings muss der Arzt nachweisen, dass der Patient die Rechnung/erste Mahnung erhalten hat.

Dreistufiges Mahnverfahren

Privatärztliche Verrechnungsstellen raten zu einem konsequenten Mahnverfahren, aber behutsamen Vorgehen bei der Zahlungserinnerung. Bewährt ist ein dreistufiges Mahnverfahren: eine Zahlungserinnerung nach 30 Tagen, eine erste Mahnung und nach Ausbleiben der Zahlung und einer angemessenen Frist eine zweite Mahnung mit Ankündigung der Rechtsfolgen.

Der Rechtsweg sieht zwei Möglichkeiten vor, Honorarforderungen durchzusetzen: die Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids und das „streitige Verfahren“. Der Arzt wendet sich an das Amtsgericht, das den Bescheid erstellt und dem Patienten zuschickt. Widerspricht der Patient nicht, wird ein Vollstreckungsbescheid zugestellt. Legt der Patient auch hier keinen Widerspruch ein, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Damit hat der Arzt einen „Titel“, der dreißig Jahre gültig bleibt. Legt der Patient Widerspruch ein, kommt es zum Klageverfahren, in dem der Arzt seinen Anspruch begründen muss.

Privatliquidationen verjähren grundsätzlich nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem das Honorar fällig geworden ist. Eine Mahnung schiebt die Verjährung nicht auf. Man sollte generell die Rechnung zeitnah stellen.

Wer sich nicht selbst um das Eintreiben der Zahlungen kümmern will, kann auch einen der vielen Dienstleister damit beauftragen. Allerdings ist das mit teils nicht unerheblichen Kosten verbunden. Zudem muss der Datenschutz gewahrt werden: Dienstleister dürfen Patienten nur anschreiben, wenn diese der Weitergabe ihrer Daten zuvor ausdrücklich zugestimmt haben. Möchte der Patient das nicht, muss sich der Arzt in so einem Fall doch wieder selbst um die Zahlungserinnerungen kümmern.