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Recht

Der Einsatz von Hüftendoprothesen gehört zu den häufigsten chirurgischen Eingriffen in Deutschland.  Selbst im Pandemiejahr 2020 wurden in Deutschland durchschnittlich 294,1 Implantationen pro 100.000 Einwohner durchgeführt. Ein Weltrekord.

Doch auch wenn die Eingriffe inzwischen zum absoluten Standard gehören, kann es, wie immer in der Medizin, auch (schwerwiegende) Komplikationen geben, die am Ende in langwierige Rechtsstreitigkeiten münden.

Ein gutes Beispiel dafür ist ein Fall, mit dem sich einst das OLG München beschäftigen musste. Darin ging es um eine Frau, die nach mehreren missglückten Operationen ihre Ärzte verklagte und bereits Schmerzensgeld zugesprochen bekommen hat. Doch der Streit über den – zugegebenermaßen – komplexen Sachverhalt war damit noch nicht ausgestanden.

Behandlungsfehler oder schicksalhafter Verlauf?

Als sich die Patientin im November 2006 vor ihrem ersten Eingriff im Krankenhaus vorgestellt hatte, war sie zunächst über das Risiko einer Hüftluxation und die Gefahr einer Infektion aufgeklärt worden. Anschließend erhielt die damals 58 Jahre alte Frau eine totale Hüftendoprothese (TEP) auf der rechten Seite, zementfrei und minimalinvasiv.

Nachdem es wenige Wochen später tatsächlich zu einer Luxation gekommen war, wurde die Frau erneut operiert. Der Chirurg stellte eine Pfannenmigration im Sinne einer vermehrten Anteversion fest. Ein Abstrich wies zudem Corynebakterien auf der Prothese nach, gegen die die Frau zwei Wochen lang mit Ciprofloxacin behandelt wurde. Während der Reha stellten die Ärzte dann eine Schaftlockerung an der operierten Hüfte fest. Die Patientin wurde am 21.05.2007 erneut operiert und erhielt nun einen CLS-Schaft 145 Grad und einen Keramikkopf.

Wenige Monate später entwickelte sich ein Abszess, der per operativer Abszessexkochleation behandelt wurde. Die mikrobiologische Untersuchung wies Staphylococcen und Corynebakterien nach. Im September und Oktober 2007 wurde die Frau noch zweimal operiert. Die anschließende ambulante Behandlung dauerte bis November 2008.

45.000 Euro Schmerzensgeld decken auch psychische Beeinträchtigungen ab

Die Patientin klagte daraufhin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld und monierte neben einer fehlerhaften Aufklärung auch „grobe“ Behandlungsfehler. Vor dem Oberlandesgericht München I erzielte sie allerdings nur einen Teilerfolg. Die Richter befanden, dass die Patientin zwar für die „zeitlich begrenzten zusätzlichen Schmerzen durch die infizierte Hüfttotalendoprothese“ entschädigt werden müsse. Gleiches gelte für die „zusätzlichen Beeinträchtigungen durch deren Ausbau und nach zahlreichen Operationen neuerlichen Ersatz sowie die durch diese nicht vorhersehbare Spätfolge entstandene rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung“.

Dafür aber seien die ihr zugesprochenen 45.000 Euro ausreichend (Az.1 U 976/11)