Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Für Ärzte, die schwer kranke Patienten versorgen, stellt sich immer wieder die Frage: Wer ist in medizinischen Notfallsituationen der richtige Ansprechpartner, um zu erfragen, ob der (nicht ansprechbare) Patient eine Patientenverfügung (worauf es in einer Patientenverfügung ankommt, erfahren Sie hier) besitzt oder ob er sich für bzw. gegen bestimmte medizinische Maßnahmen ausgesprochen hat?

Diese Informationen sind inzwischen leichter zugänglich, denn in diesem Jahr ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es gewährt Ärzten ein Einsichtsrecht in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort können Privatpersonen ihre Vorsorgeregelungen registrieren lassen.

Das Zentrale Vorsorgeregister – was ist das?

Das Zentrale Vorsorgeregister dient dazu, Ärzte und Betreuungsgerichte darüber zu informieren, ob eine Person Vorsorgeregelungen getroffen hat. So ist gewährleistet, dass Vollmachten und Verfügungen im Notfall schnell zur Verfügung stehen und der Wille der Person gewahrt wird.

Mehr Rechtssicherheit für Arzt und Patient durch das Vorsorgeregister

Dokumente, die sich im Vorsorgeregister hinterlegen lassen, sind

  • Vorsorgevollmachten,
  • Betreuungsverfügungen,
  • Patientenverfügungen sowie
  • Widersprüche gegen das neue gesetzliche Ehegatten-Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten.

Das Register erfasst sowohl

  • Art und Umfang der Vorsorgeverfügung(en),
  • die Person des Vorsorgenden sowie
  • die Vertrauenspersonen, die der Vorsorgende benannt hat, damit sie im Ernstfall für ihn Entscheidungen treffen und kontaktiert werden können.

Was kostet die Hinterlegung der Dokumente im Zentralen Vorsorgeregister?

Wer Vollmachten und Verfügungen im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegen will, muss nur einmalig eine Registrierungsgebühr entrichten. Diese liegt, je nach Zahlungsweise und Registrierungsart, zwischen 20,50 und 26 Euro. Weitere Informationen dazu finden Sie hier. Weitere Kosten, wie zum Beispiel eine Jahresgebühr, werden nicht erhoben.

Einsichtsrecht der Ärzte in Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister

Ärzte können durch die Neuregelung nun prüfen, ob ihr Patient eine Vorsorgeverfügung im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt hat. Allerdings dürfen sie die Auskunft nur beantragen, wenn die Information nötig ist, um über eine dringende medizinische Behandlung zu entscheiden.

Das Vorgehen dabei ist vergleichsweise einfach: Da das Zentrale Vorsorgeregister an die Telematikinfrastruktur der gematik angebunden ist, können sich Ärzte darüber authentifizieren und beim Zentralen Vorsorgeregister anmelden. Für den Zugang benötigen sie lediglich ihren elektronischen Heilberufsausweis, ein Kartenlesegerät und den Authenticator der gematik.

Das Zentrale Vorsorgeregister lässt sich online ansteuern. Nach Eingabe der Patientendaten in der Suchmaske erhält der Arzt dann die Suchergebnisse und kann sich eine Negativ- oder Positivauskunft für die eigene Dokumentation erstellen lassen.

Weitere Informationen finden Ärzte unter www.vorsorgeregister.de sowie bei der Onlinehilfe für Ärztinnen und Ärzte.