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Recht

Eigentlich ist es keine schlechte Idee. Paare, die über eine Scheidung nachdenken, sollen nicht überstürzt handeln, sondern erst einmal ausprobieren, wie es sich ohneeinander lebt. Mindestens 365 Tage muss diese Scheidung auf Probe dauern – erst dann ist ein gerichtliches Ehe-Aus erlaubt.

In der Praxis bringt dieses Trennungsjahr allerdings nicht immer nur wohldurchdachte Entscheidungen hervor, sondern bewirkt auch oft eine Verhärtung der Fronten: Freunde, Familie und Juristen haben in dieser Phase Zeit, sich in Stellung zu bringen und die Getrenntlebenden zu einer „harten Linie“ zu drängen.

Dennoch: Außer in krassen Ausnahmefällen, etwa bei schwerer häuslicher Gewalt, ist es normalerweise nicht möglich, das Trennungsjahr zu umgehen. Sind sich die Partner einig, kann die Scheidung aber faktisch doch recht schnell über die Bühne gehen. Denn der Gesetzgeber definiert Getrenntleben als den Zustand, in dem keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte sie erkennbar nicht (mehr) herstellen will. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem einer der Partner dokumentiert, dass der an der Ehe kein Interesse mehr hat – etwa, indem er auszieht oder seine Schlafstatt dauerhaft ins Wohnzimmer verlegt. Wann diese Trennung stattfindet, erfährt der Richter von den beiden Partnern. Stimmen die Angaben überein, ist dieses Datum als Beginn des Trennungsjahres gesetzt.

Getrennt in der gemeinsamen Wohnung

Anders als vielfach angenommen, bedeutet Trennung allerdings nicht ohne Weiteres, dass einer der Partner die gemeinsame Wohnung oder das Haus verlässt. Gerade in Großstädten mit angespanntem Mietmarkt bleibt Scheidungswilligen oft gar keine andere Wahl, als die einstige Ehe-Wohnung weiter zu teilen – nur eben nicht mehr als Paar, sondern als Wohngemeinschaft.

Das bedeutet zwar nicht, dass sie die Zimmer mit roten Flatterbändern aufteilen müssen. Wichtig ist allerdings, dass die Partner keine Versorgungsleistungen mehr füreinander erbringen, also nicht mehr füreinander einkaufen, wechselseitig Wäsche waschen und kein gemeinsames Konto mehr führen.

Kein Geld verschieben im Trennungsjahr

Gefährlich wird das Trennungsjahr, wenn einer der beiden Partner es nutzt, um Geld auf die Seite zu bringen. Denn der Stichtag für die Berechnung des Vermögensausgleichs am Ende der Ehe ist, anders als vielfach angenommen, nicht der Tag der Trennung, sondern das Datum, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Ein übel meinender Partner könnte zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags also durchaus Vermögen verschieben, um dem anderen zu schaden.

Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber inzwischen einige Hürden errichtet. So kann zum Beispiel jeder der Partner vom jeweils anderen Auskunft darüber verlangen, wo er Geld geparkt hat und welche Vermögenswerte er besitzt. Erleidet einer der Partner zwischen Trennung und Scheidung extreme Einbußen, muss er zudem beweisen, dass er seine Habe nicht bewusst geschmälert hat, um den Noch-Gatten zu übervorteilen.