Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Recht

Wer junge Kollegen als Weiterbildungsassistenten beschäftigen möchte, benötigt eine Weiterbildungsbefugnis von der Ärztekammer. Diese wird für bestimmte Fachgebiete und in der Regel befristet und widerruflich erteilt. Es kommt selten vor, dass sie nicht verlängert oder widerrufen wird. Die Ärztekammer prüft dabei sowohl die fachliche als auch die persönliche Eignung des Ausbilders. Während sich die fachliche Eignung gut feststellen lässt, ist die persönliche Eignung ein eher schwammiger Begriff.

Was heißt also „persönliche Eignung“, was muss ein Arzt oder eine Ärztin vorweisen oder besser nicht tun, um zur Weiterbildung persönlich geeignet zu sein?

Nach der Rechtsprechung kommt den Ärztekammern bei der Beurteilung der Frage, ob ein Arzt fachlich und persönlich geeignet ist, eine Weiterbildung zu leiten, ein Beurteilungsspielraum zu. Die persönliche Eignung ist dabei geprägt von charakterlichen und pädagogischen Persönlichkeitsmerkmalen, die nicht einzeln, sondern in ihrer Summe die persönliche Eignung ausfüllen. Um die Qualität der Weiterbildung sicherzustellen, werden an die persönliche Eignung hohe Anforderungen gestellt.

Untadeliges Verhalten

Zur persönlichen Eignung gehört es, den Weiterbildungsassistenten die Weiterbildungsinhalte gründlich und angemessen zu vermitteln. Auch charakterliche Merkmale, untadeliges Verhalten, die Bereitschaft und Fähigkeit zur Wissensvermittlung an jüngere Kollegen sowie deren kontinuierliche unmittelbare Beaufsichtigung spielen hier eine große Rolle.

So wurde etwa 2023 einer Fachärztin für Allgemeinmedizin die Erteilung einer erneuten Weiterbildungsbefugnis versagt. Sie hatte einen Weiterbildungsassistenten ohne ihre Begleitung Haus- und Heimbesuche sowie damit verbundene ärztliche Tätigkeiten durchführen lassen. Zwar ist das nicht grundsätzlich verboten, wenn Weiterbildungsassistenten dazu schon die Fähigkeiten besitzen und der Ausbilder für Rückfragen erreichbar ist.

Die Ärztin hatte dem Weiterbildungsassistenten aber anschließend im Zeugnis bescheinigt, er sei unselbstständig, unsicher und nicht allein entscheidungsfähig und ihm sogar gekündigt. Die Ärztekammer stellte hier zurecht die Frage, wie die Ärztin ihn dann allein zu Haus- und Heimbesuchen schicken konnte. Der Ärztin gelang es auch nicht, die Weiterbildungsbefugnis einzuklagen (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 29.08.2023, Az. 18 K 3660/21). Bei ihr lagen jedoch noch andere Punkte im Argen: Von den 13 Weiterbildungsassistenten, die sie im Laufe der Jahre beschäftigt hatte, kündigte sie acht Verträge vorzeitig und war oft nicht in der Praxis anwesend.

Es dürfen keine Zweifel bestehen

In einem anderen Fall wurde die Weiterbildungsbefugnis eines Arztes von der Ärztekammer widerrufen (Verwaltungsgericht Minden, 07.12.2021, Az. 7 K 1887/20). Der Arzt hatte dem Weiterbildungsassistenten ein Gefälligkeitszeugnis ausgestellt, in dem er nicht erbrachte Weiterbildungsinhalte bescheinigte. Entschieden wurde auch schon über den Fall einer Ärztin, die nicht zu 100 Prozent in der Praxis arbeitete, weil sie in einer großen Praxis eher administrative Aufgaben übernommen hatte. Ihr durfte die Weiterbildungsbefugnis nicht ohne weiteres wegen fehlender persönlicher Eignung versagt werden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24.06.2014, Az. 9 S 1348/13). 

Die Ärztekammern versagen die Erlaubnis übrigens nicht nur dann, wenn die persönliche Eignung fehlt, sondern bereits dann, wenn sie nicht positiv festgestellt werden kann – wenn also Zweifel an der Eignung bestehen, die nicht ausgeräumt werden können.

So beurteilen Gerichte die Eignung zur Weiterbildung

Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur einem Arzt erteilt werden, der umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der fakultativen Weiterbildung besitzt, die ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Das ist keine bloß formale Voraussetzung, sondern entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Weiterbildung. Zudem ist auf Seiten des weiterbildenden Arztes eine jeden Zweifel ausschließende Integrität erforderlich, da sie die Grundlage des Vertrauensverhältnisses zwischen Anerkennungsbehörde und dem zur Weiterbildung ermächtigten Arzt bildet.

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