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Steuerrecht

Bekommt der Steuerzahler von seiner privaten Versicherung Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zurückerstattet, dann muss er dies in seinem Sonderausgabenabzug berücksichtigen. Konkret ist die Erstattung mit den im aktuellen Veranlagungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung gar nicht voll abziehen konnte. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 6. Juli 2016, Az.: X R 6/14) bestätigt.

Rückzahlung von Krankenkassen-Beiträgen

In dem verhandelten Fall erhielt ein Steuerzahler von seiner privaten Krankenversicherung im Jahr 2010 einen Teil seiner 2009 gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung zurück. Diese Ausgaben hatte der Mann 2009 in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können, da entsprechende Beiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 erst seit 2010 in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind.

Verrechnung der Sonderausgaben

Werden solche Beiträge erstattet, müssen sie mit den Sonderausgaben im laufenden Jahr verrechnet werden. Entsprechend geringer fällt dann der Sonderausgabenabzug aus. Das sah das zuständige Finanzamt auch im vorliegenden Fall und minderte die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers entsprechend. Der Mann wehrte sich gegen die Verrechnung: Schließlich hatte er im Jahr zuvor die Beiträge gar nicht voll als Sonderausgaben abziehen können. Daher war er der Ansicht, dass für die Erstattung auch nur eine anteilige Verrechnung in Frage kommen dürfe. Seine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht hatte Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2013 4 K 139/13, EFG 2014, 832). Da in ähnlich gelagerten Fällen andere Finanzgerichte hingegen der Finanzverwaltung Recht gaben, ging der Fall in die nächste Instanz.

Klage abgewiesen

Tatsächlich hat der Bundesfinanzhof die Klage in der Revision abgewiesen und die Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt. Demnach muss die Berechnung auch dann voll vorgenommen werden, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. Die Begründung der Richter: An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch die Neuregelung bei den Sonderausgaben im Jahr 2010 nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrechnungsvoraussetzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind. Die Auffassung haben die Richter noch in zwei Parallelfällen mit Urteilen vom 6. Juli 2016 X R 22/14 und vom 3. August 2016 X R 35/15 bestätigt.