Umsatzsteuer: Auch ästhetische Operationen können eine Heilbehandlung sein
Marzena SickingLeistungen, die der Heilung von Krankheiten dienen, sind für Ärzte umsatzsteuerfrei. Ästhetische Eingriffe führen in diesem Zusammenhang allerdings regelmäßig zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Eine generelle Steuerbefreiung für solche Eingriffe gibt es bis heute nicht.
Ärztliche Leistungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung nicht der Umsatzsteuer. Das gilt zumindest für die Tätigkeiten, bei denen Diagnose und Behandlung der Heilung oder Linderung von Krankheiten und gesundheitlichen Störungen dienen. Ein therapeutischer oder vorbeugender Zweck wird also immer vorausgesetzt, wenn es um die Umsatzsteuerfreiheit in Zusammenhang mit Heilbehandlungsleistungen geht.
Ärztliche Leistungen nicht automatisch umsatzsteuerfrei
Ärzte und Ärztinnen, die ästhetische Operationen und Behandlungen durchführen, können allerdings nicht automatisch davon ausgehen, dass ihre Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Im Gegenteil. In der Regel wird dies vom zuständigen Finanzamt verneint. Eine generelle Steuerbefreiung für solche Eingriffe gibt es bis heute tatsächlich nicht. Im Zweifelsfall muss der Arzt bei jedem Einzelfall nachweisen, dass der Eingriff der Behebung einer gesundheitlichen Störung diente. Das kann im Zweifelsfall auch ein psychisches Problem sein.
Bundesfinanzhof und Europäischer Gerichtshof haben zur Umsatzsteuer geurteilt
Bis vor den Bundesfinanzhof ging der Fall einer Klinik, die ihre Umsatzsteuerbefreiung durchsetzen wollte. In dem Streitfall ging es um verschiedene ästhetisch-plastische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Brustvergrößerungen und –verkleinerungen, sowie Straffungen verschiedener Körperregionen. Der Bundesfinanzhof hat diesen Fall an die Erstinstanz, das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen und eine genaue „Sachverhaltsaufklärung“ gefordert (Az.: V R 16/12).
Das bedeutet: Der Arzt muss nachweisen, dass der Eingriff einem therapeutischen Zweck diente. Dafür muss eine medizinische Indikation vorliegen. Die umsatzsteuerliche Beurteilung muss allerdings unter größtmöglicher Wahrung des zwischen Arzt und Patient bestehenden Vertrauensverhältnisses erfolgen. Das bedeutet, dass der Arzt dem Finanzamt auch anonymisierte Patientenunterlagen vorlegen darf.
Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs zur Umsatzsteuer bei ästhetischen Operationen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ging in einem vorangegangenen Urteil sogar so weit, ästhetische Operationen allgemein von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen. Voraussetzung auch hier: Die Eingriffe müssen dazu dienen, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen (Az.: C-91/12 PFC Clinic).
Dabei ging der EuGH sogar deutlich weiter als die meisten Gerichte: Er hat in diesem Zusammenhang nämlich auch gesundheitliche Probleme „psychologischer Art“ anerkannt. Die Abgrenzung zu rein kosmetischen Eingriffen ist aber nach wie vor schwierig. Ärzte, die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten deshalb ein psychologisches Gutachten einholen und die Leistungen sehr genau dokumentieren. Zwar das Finanzamt selbst mangels Kompetenz nicht beurteilen, ob tatsächlich eine medizinische Indikation vorliegt. Es kann dies aber von einem Sachverständigen überprüfen lassen. Besonders kritisch werden Anti-Aging- und Botox-Behandlungen gesehen, auch bei Brust-OPs und Fettabsaugungen muss man mit zweifelnden Nachfragen des Finanzamts rechnen.